Autor: MFSD

8.2.3 Spezielle Anforderungen an Gelände für Modellhubschrauber

(1) Die Start- und Landefläche muss für den beabsichtigten Betrieb von Modellhubschraubern geeignet sein. In der Regel ist eine ebene hinreichend befestigte Fläche mit den Richtmaßen 10 m x 10 m ausreichend. Ab- und Anflugbereiche sowie Schwebeflugbereiche müssen ebenfalls für den beabsichtigten Modellhubschrauberbetrieb ausreichend dimensioniert sowie personen- und hindernisfrei sein. (2) In der Flugordnung soll…
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8.2.4 Spezielle Anforderungen an Gelände für Freiflugmodelle

Gelände für Freiflugmodelle müssen so beschaffen sein, dass die Durchführung des Freiflugvorhabens sowie die Verfolgung und insbesondere die eigenständige Landung des Freiflugmodells sicher und ohne Gefahr für den übrigen Luftverkehr oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwartet werden kann.

8.3.1 Erforderlichkeit der Ausweisung 

(1) Die nachfolgend aufgeführten Flugmodelle dürfen nur auf ausgewiesenen Modellfluggeländen betrieben werden: Flugmodelle mit einer maximalen Startmasse von mehr als 12 kg und Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Turbinenantrieb in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu Wohngebieten. (2) Befindet sich das Modellfluggelände in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung eines…
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8.3.2 Ausweisung als Modellfluggelände

(1) Für die Ausweisung eines Modellfluggeländes für Flugmodelle mit einer maximalen Startmasse bis max. 150 kg ist der MFSD zuständig. (2) Die Ausweisung als Modellfluggelände ist auf Antrag des Geländehalters diesem gegenüber zu erteilen, wenn: die Anforderungen entsprechend dem 8. Abschnitt dieses Regelwerks eingehalten sind sowie auch im Übrigen der beabsichtigte Flugbetrieb nicht zu einer…
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8.3.3 Aufstiegserlaubnisse/Betriebsgenehmigungen nach früherem Recht

(1) Die Inhalte und Regelungen einer Aufstiegserlaubnis/Betriebsgenehmigung, die vor Anwendbarkeit dieses Regelwerks durch eine Luftverkehrsbehörde erteilt worden ist, gelten als vorläufige Ausweisung eines Modellfluggeländes gemäß Ziff. 8.3.2 dieses Regelwerks, wenn die Erlaubnis/Genehmigung worden ist. Die Nebenbestimmungen und Auflagen dieser Aufstiegserlaubnis/Betriebsgenehmigung gelten in Ergänzung zu den Bestimmungen dieses Regelwerks fort. Ist unklar, ob diese Nebenbestimmungen und…
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9.1.1 Nationale Wettbewerbsformate

Nationale Wettbewerbsformate und die Entwicklung von nationalen Wettbewerbsformaten haben die Vorgaben und Standards dieses Regelwerks zu beachten und zu erfüllen.

9.1.2 Internationale Wettbewerbsformate, Formate für Qualifikationswettbewerbe

(1) Können bei der Durchführung von Wettbewerben nach internationalen Formaten der FAI und/oder von Wettbewerben zur Qualifikation an Wettbewerben nach internationalen Formaten der FAI (Qualifikationswettbewerbe) einzelne Vorgaben oder Standards dieses Regelwerks nicht eingehalten werden, sind diese Wettbewerbe dennoch zulässig, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Wettbewerbsbetrieb zu einer konkreten Gefahr für die Sicherheit des…
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9.1.3 Verweisung

Für Wettbewerbe gelten sinnentsprechend die nachfolgenden Regelungen des 9.2. Unterabschnitts dieses Regelwerks mit Ausnahme von Ziff. 9.2.1, 9.2.3, 9.2.4, 9.2.6 Abs. 1 und 2 dieses Regelwerks.

9.2.1 Veranstaltungsgegenstand

Gegenstand einer Modellflugveranstaltung ist die öffentlich angekündigte Vorführung und Demonstration des Betriebs von Flugmodellen vor Zuschauern.

9.2.2 Verantwortlichkeit des Veranstalters

(1) Die Person, die eine Modellflugveranstaltung durchführt (Veranstalter), ist für die Vorbereitung, Organisation und Abwicklung des Flugbetriebs und insbesondere für die Sicherheit der Zuschauer verantwortlich.  (2) Eine Modellflugveranstaltung ist so durchzuführen, dass sie keine ungebührende Gefährdung für Personen oder Sachen eröffnet, dass sie zu keiner konkreten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche…
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