8.2.2 Spezielle Anforderungen an Hangsegelfluggelände
(1) An zugänglicher Stelle, mindestens im Modellflugbuch, ist darüber zu informieren, bei welcher Windrichtung und -stärke mit einem sicheren Hangflugbetrieb gerechnet werden kann sowie welche maximale Flughöhe – im Falle einer entsprechenden Begrenzung – einzuhalten ist, wobei Bezugspunkt für die maximale Flughöhe der Startplatz ist. (2) In der Flugordnung sind der Startplatz und die Landefläche…
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