8.1.5 Piloten-, Vorbereitungs-, Zuschauer- und Aufenthaltsräume / Sicherheitszaun
(1) Der Pilotenraum ist regelmäßig neben der Start- und Landefläche anzuordnen, so dass die Start- und Landefläche personenfrei ist. (2) Zwischen Vorbereitungsraum sowie Start- und Landefläche soll ein Mindestabstand von 10 m bestehen. (3) Zuschauerräume sind einzurichten, wenn Zuschauerbetrieb regelmäßig zu erwarten ist. Nicht am Flugbetrieb teilnehmende Personen haben sich in Aufenthaltsräumen aufzuhalten. Zwischen einerseits…
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