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8.2.1 Spezielle Anforderungen an Segelfluggelände in der Ebene

8.2.1 Spezielle Anforderungen an Segelfluggelände in der Ebene

(1) Bei Winden- und Hochstartbetrieb ist auf ausreichenden Sicherheitsabstand zum Hochstartseil zu achten.

(2) Die Landefläche muss für den beabsichtigten Betrieb mit Segelflugmodellen geeignet und hinreichend groß dimensioniert sein. Gleiches gilt für den Anflugbereich, der den Winden- bzw. Hochstartbereich nicht kreuzen soll.