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9.1.2 Internationale Wettbewerbsformate, Formate für Qualifikationswettbewerbe

9.1.2 Internationale Wettbewerbsformate, Formate für Qualifikationswettbewerbe

(1) Können bei der Durchführung von Wettbewerben nach internationalen Formaten der FAI und/oder von Wettbewerben zur Qualifikation an Wettbewerben nach internationalen Formaten der FAI (Qualifikationswettbewerbe) einzelne Vorgaben oder Standards dieses Regelwerks nicht eingehalten werden, sind diese Wettbewerbe dennoch zulässig, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Wettbewerbsbetrieb zu einer konkreten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Naturschutz führt und der Schutz vor Fluglärm gemäß dem 12. Abschnitt dieses Regelwerks berücksichtigt bleibt.

(2) Ist die Zulässigkeit eines Wettbewerbs gemäß vorstehendem Absatz nicht offensichtlich, entscheidet darüber der MFSD. Der MFSD kann zur Herstellung der Zulässigkeit eines Wettbewerbs gemäß vorstehendem Absatz Auflagen erteilen.