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8.1.11 Unfälle

8.1.11 Unfälle

(1) Der Geländehalter hat an zugänglicher Stelle, mindestens im Modellflugbuch, einen Notfallplan mit Notfallrufnummern zur Verfügung zu stellen.

(2) Unfälle mit gem. Ziff. 2.1.2 dieses Regelwerks meldepflichtigen Schäden sind neben dem Vermerk im  Modellflugbuch dem Geländehalter unverzüglich anzuzeigen.