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8.1.6 Ausreichende Flughöhe / Angemessener Sicherheitsabstand

8.1.6 Ausreichende Flughöhe / Angemessener Sicherheitsabstand

(1) Über oder unmittelbar neben Vorbereitungs-, Zuschauer- und Aufenthaltsräumen (besondere Lufträume) ist in Abweichung von Ziff. 6.1.2 Abs. 1 Satz 1 dieses Regelwerks eine ausreichende Flughöhe über Grund einzuhalten, die im Fall einer Notlage ein Verlassen des besonderen Luftraums oder eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen erlaubt. Hierbei sind Startmasse, Betriebseigenheiten und -verhalten des Flugmodells zu berücksichtigen. Eine Flughöhe unter 100 m über Grund erfüllt das Kriterium einer ausreichenden Flughöhe gemäß Satz 1 in der Regel nicht. Der besondere Luftraum ist im Übrigen grundsätzlich zu meiden. 

(2) Zur Grenze des besonderen Luftraums ist ein angemessener seitlicher Sicherheitsabstand einzuhalten. Es gilt Ziff. 6.1.2 Abs. 2 dieses Regelwerks mit der Maßgabe, dass die 1:1-Regelung lediglich bis zu einem Abstand von 35 m Anwendung findet. Um Zuschauerräume greift die 1:1-Regelung erst in einem Abstand von 15 m. Befinden sich auf dem Modellfluggelände Sicherheitszäune oder vergleichbare Maßnahmen in der Höhe zwischen dem Flugmodell und der Menschenansammlung, ist kein Sicherheitsabstand erforderlich.