Autor: MFSD

10.2.2 Spezielle Anforderungen an bestimmte Flugmodelle

Die allgemeinen Anforderungen an Flugmodelle gemäß diesem 10. Abschnitt des Regelwerks werden um spezielle Anforderungen für bestimmte Flugmodelle im 11. Abschnitt dieses Regelwerks ergänzt. Die speziellere Regelung geht der allgemeinen Regelung vor.

11.1.1 Lufttüchtigkeitsforderungen (LTF)

Für die technischen Anforderungen für Flugmodelle mit einer max. Startmasse von mehr als 25 kg bis 150 kg (Großflugmodelle) sind die Lufttüchtigkeitsforderungen (LTF) maßgeblich.

11.1.2 Prüfanweisung für Flugmodelle / Prüfstelle / Prüfer

(1) Die Einhaltung der Lufttüchtigkeitsforderungen werden auf Antrag des Halters des Großflugmodells entsprechend der Prüfanweisung für Flugmodelle (PAMO) und in jährlichen Nachprüfungen festgestellt. In diesem Verfahren erfolgt die Registrierung des Großflugmodells gem. PAMO. (2) Das Luftsportgerätebüro (LSGB) des DAeC ist für diese Lufttüchtigkeitsprüfverfahren gemäß Abs. 1 entsprechend seiner Legitimierung in der Verordnung zur Beauftragung von…
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11.2.1 Flugstabilität

Ein Raketenflugmodell muss so beschaffen sein, dass es im Kraftflug stabil fliegt.

11.2.2 Rückkehrsystem

Ein Raketenflugmodell muss mit einem geeigneten Rückkehrsystem (z.B. Fallschirm oder Flatterband) für sich und jedes seiner ggf. getrennt landenden Teile ausgerüstet sein.

11.3.1 Maximale Länge der Fesselflugleine

Die maximale Länge der Fesselflugleine darf 21,5 m nicht überschreiten.

11.3.2 Maximale Startmasse

Die maximale Startmasse eines Fesselflugmodells ist auf max. 7.000 g begrenzt.

11.3.3 Festigkeitsanforderung

Fesselflugmodell, Fesselflugleine und deren Befestigungsösen, Steuergriff sowie Sicherheitsschlaufe müssen so beschaffen sein, dass sie aufgrund der fesselflugtypischen Zentripetalbeschleunigung einer Zugbelastung standhalten, die dem 10-fachen der Startmasse des Fesselflugmodells entspricht; sehen Wettbewerbsformate für das beabsichtigte Fesselflugvorhaben andere Festigkeitsanforderung vor, sind diese Anforderungen maßgeblich.

12.1.1 Lärmvorschriften für Luftfahrzeuge (LVL) 

Der  Schallpegel von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor(en) oder Turbinenantrieb, die in weniger als 1,5 km Entfernung von Wohngebieten betrieben werden, darf die für zulassungspflichtige Flugmodelle geltenden Lärmgrenzwerte nach der vom Luftfahrt Bundesamt veröffentlichten  Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) in der jeweils geltenden  Fassung nicht überschreiten.

12.1.2 Messmethode / Messprotokoll

(1) Bei der Ermittlung des Schallpegels nach diesen Grundsätzen ist bei dem Maß für denLärmpegel, den Lärmmesspunkten und den Referenzbedingungen die oben genannte LVL entsprechend anzuwenden. Für die Durchführung der Messung kann auch ein geeigneter einfacherer Schallpegelmesser als der in der LVL angegebene verwendet werden. In Ergänzung zu 9.5.1  a) und i) der LVL sind…
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