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12.1.1 Lärmvorschriften für Luftfahrzeuge (LVL) 

12.1.1 Lärmvorschriften für Luftfahrzeuge (LVL) 

Der  Schallpegel von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor(en) oder Turbinenantrieb, die in weniger als 1,5 km Entfernung von Wohngebieten betrieben werden, darf die für zulassungspflichtige Flugmodelle geltenden Lärmgrenzwerte nach der vom Luftfahrt Bundesamt veröffentlichten  Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) in der jeweils geltenden  Fassung nicht überschreiten.