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12.1.2 Messmethode / Messprotokoll

12.1.2 Messmethode / Messprotokoll

(1) Bei der Ermittlung des Schallpegels nach diesen Grundsätzen ist bei dem Maß für den
Lärmpegel, den Lärmmesspunkten und den Referenzbedingungen die oben genannte LVL entsprechend anzuwenden. Für die Durchführung der Messung kann auch ein geeigneter einfacherer Schallpegelmesser als der in der LVL angegebene verwendet werden. In Ergänzung zu 9.5.1  a) und i) der LVL sind Hubschraubermodelle im Schwebeflug, ca. 1 m über dem Boden zu vermessen, wobei die höchstmögliche Drehzahl anzufahren ist.

(2) Der Pilot, der in weniger als 1,5 km Entfernung von Wohngebieten ein Flugmodell mit Verbrennungsmotor oder Turbinenantrieb betreibt, hat die Geräuschemission dieses Flugmodells zu vermessen und über die Messung ein Messprotokoll anzulegen:

(3) Das Messprotokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung des Flugmodells,
  2. die Art des Motors,
  3. das Material, die Blattanzahl, die Größe (Durchmesser x Steigung) der Luftschraube (soweit vorhanden)
  4. den oder die verwendeten Schalldämpfer sowie
  5. die ermittelten Messwerte.

Für das Messprotokoll ist ein entsprechendes Formular des MFSD zu verwenden.

(4) Die Messung ist zu wiederholen, wenn am Flugmodell wesentliche, für die Geräuschemission relevante Veränderungen vorgenommen wurden (z. B. Verwendung einer andersartigen Luftschraube, Austausch des Motors oder des Schalldämpfers) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Änderungen zu einer Überschreitung des zulässigen maximalen Schallpegels führen können. Das Messprotokoll ist entsprechend fortzuschreiben.

(5) Das Messprotokoll ist beim Betrieb des Flugmodells mitzuführen und dem MFSD oder der Polizei auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen.