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11.1.2 Prüfanweisung für Flugmodelle / Prüfstelle / Prüfer

11.1.2 Prüfanweisung für Flugmodelle / Prüfstelle / Prüfer

(1) Die Einhaltung der Lufttüchtigkeitsforderungen werden auf Antrag des Halters des Großflugmodells entsprechend der Prüfanweisung für Flugmodelle (PAMO) und in jährlichen Nachprüfungen festgestellt. In diesem Verfahren erfolgt die Registrierung des Großflugmodells gem. PAMO.

(2) Das Luftsportgerätebüro (LSGB) des DAeC ist für diese Lufttüchtigkeitsprüfverfahren gemäß Abs. 1 entsprechend seiner Legitimierung in der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden  (BeauftrV) im Rahmen dieses Regelwerks zuständig.

(3) Die Lufttüchtigkeitsprüfverfahren gemäß Abs. 1 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die dazu gemäß PAMO ausgewiesen sind.