Autor: MFSD

9.2.5 Veranstaltungsleiter / Stellvertretender Veranstaltungsleiter / Veranstaltungshelfer

(1) Der Veranstalter hat zur ordentlichen Abwicklung und zur dauernden Überwachung des Flugbetriebs einen Veranstaltungsleiter, einen stellvertretenden Veranstaltungsleiter und – sofern dies aufgrund der Größe oder Art der Veranstaltung oder aufgrund besonderer Umstände veranlasst ist – Veranstaltungshelfer einzusetzen.  (2) Auf den Veranstaltungsleiter und stellvertretenden Veranstaltungsleiter sind Modellflugleiterregelungen in Ziff. 8.1.8 dieses Regelwerks sinngemäß anzuwenden.

9.2.6 Teilnehmende Piloten / eingesetzte Flugmodelle / Briefing

(1) Der Veranstalter hat zu prüfen, ob die Piloten, die am Flugbetrieb der Veranstaltung teilnehmen (teilnehmende Piloten), sowie die auf der Veranstaltung eingesetzten Flugmodelle gemäß dem 3. Abschnitt dieses Regelwerks registriert sind und die teilnehmenden Piloten den Anforderungen des 4. Abschnitts dieses Regelwerks genügen. Dies entbindet den teilnehmenden Piloten nicht von seiner  eigenen Verantwortlichkeit. (2)…
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9.2.7 Veranstaltungsgelände

(1) Das Gelände muss für die Modellflugveranstaltung, insbesondere für den Ablauf, den Umfang des Flugbetriebs und die erwartete Zahl der Zuschauer geeignet und sicher sein. Entsprechendes  gilt für den Luftraum, der im Rahmen der Modellflugveranstaltung für den  Betrieb von Flugmodellen genutzt wird (Flugraum für Flugmodelle). (2) Das Veranstaltungsgelände und der Flugraum für Flugmodelle sind geeignet…
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9.2.8 Rettungswege

Der Veranstalter hat insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der erwarteten Zuschauer und der räumlichen Ausdehnung der Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereiche ausreichende, mit üblichen Rettungsfahrzeugen befahrbare Rettungswege auszuweisen.

9.2.9 Zuschauer- und Ausstellerbereiche / Vorbereitungsräume

(1) Die Grenzen der Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereiche sind durch für jedermann erkennbare Abgrenzungen (z.B. Flatterband) kenntlich zu machen. Ist zu erwarten, dass sich während der Veranstaltung in den Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereichen zeitweise mehr als 50 Zuschauer aufhalten, sind die Abgrenzungen mittels Absperrungen (z.B. Veranstaltungszäune) einzurichten, die ein aktives Überwinden (z.B. Überklettern) erfordern. (2)…
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9.2.10 Flächen des Zu- und Abgangsverkehrs / Parkplatz

Der Flugbetrieb der Veranstaltung ist dergestalt einzurichten, dass alle Flächen des allgemeinen Zu- und Abgangsverkehrs der Veranstaltung sowie der Veranstaltungsparkplatz unterhalb einer Flughöhe von 300 m über Grund nicht überflogen werden. Diese Flächen sind auch über einer Flughöhe von 300 m über Grund grundsätzlich zu meiden.

9.2.11 Teilnahme von Flugmodellen an Veranstaltungen der personentragenden Luftfahrt

Für Veranstaltungen der personentragenden Luftfahrt, an welchen Flugmodelle teilnehmen, gelten die „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 Luftverkehrsgesetz (Luftfahrtveranstaltungen)“ derzeit vom 15.01.2019 (NfL 1-1533-19) in der jeweils gültigen Fassung.

10.1.1 Flugtauglichkeit / Fail Safe

(1) Ein Flugmodell muss so beschaffen sein, dass es den Anforderungen des Flugbetriebs standhält. Es muss seiner spezifischen Ausprägung entsprechend (z.B. als Flächenflugmodell, Hubschraubermodell, Fesselflugmodell, Freiflugmodell, Raketenflugmodell, etc.) steuerbar sein. (2) Für den Fall des Verlustes der ausprägungsspezifischen Steuerbarkeit im Flug muss das Flugmodell so beschaffen sein, dass seine Motoren, Propeller oder sonstigen Antriebseinheiten gestoppt…
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10.1.2 Verantwortlichkeit

(1) Der Halter ist für die Flugtauglichkeit des Flugmodells während des gesamten Betriebs verantwortlich.  (2) Soweit das Flugmodell nicht vom Halter hergestellt ist, ist der Halter ebenso dafür verantwortlich, dass das Flugmodell nicht mit Schäden, die die Flugtauglichkeit beeinträchtigen, in Betrieb genommen wird und alle flugrelevanten Funktionen des Flugmodells ordnungsgemäß ausführbar sind. Entsprechendes gilt für…
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10.2.1 Kennzeichnung 

(1) Der Betreiber eines Flugmodells mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg muss vor dem erstmaligen Betrieb seine Registrierungsnummer (e-ID) am Flugmodell gemäß Art. 14 Abs. 8 DVO (EU) 2019/947 anbringen (Kennzeichnung). Das Anbringen der e-ID ist gem. AMC1 zu Art. 14 Abs. 8 DVO (EU) 2019/947 bspw. auch im Batteriefach möglich, wenn außen…
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