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10.1.2 Verantwortlichkeit

10.1.2 Verantwortlichkeit

(1) Der Halter ist für die Flugtauglichkeit des Flugmodells während des gesamten Betriebs verantwortlich. 

(2) Soweit das Flugmodell nicht vom Halter hergestellt ist, ist der Halter ebenso dafür verantwortlich, dass das Flugmodell nicht mit Schäden, die die Flugtauglichkeit beeinträchtigen, in Betrieb genommen wird und alle flugrelevanten Funktionen des Flugmodells ordnungsgemäß ausführbar sind. Entsprechendes gilt für Baugruppen oder einzelne Teile eines Flugmodells, wenn diese Elemente nicht vom Halter hergestellt worden sind. Beim Einbau oder der Montage dieser Elemente sind zusätzlich die diesbezüglichen Angaben des Herstellers zu beachten.