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9.2.11 Teilnahme von Flugmodellen an Veranstaltungen der personentragenden Luftfahrt

9.2.11 Teilnahme von Flugmodellen an Veranstaltungen der personentragenden Luftfahrt

Für Veranstaltungen der personentragenden Luftfahrt, an welchen Flugmodelle teilnehmen, gelten die „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 Luftverkehrsgesetz (Luftfahrtveranstaltungen)“ derzeit vom 15.01.2019 (NfL 1-1533-19) in der jeweils gültigen Fassung.