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10.2.1 Kennzeichnung 

10.2.1 Kennzeichnung 

(1) Der Betreiber eines Flugmodells mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg muss vor dem erstmaligen Betrieb seine Registrierungsnummer (e-ID) am Flugmodell gemäß Art. 14 Abs. 8 DVO (EU) 2019/947 anbringen (Kennzeichnung). Das Anbringen der e-ID ist gem. AMC1 zu Art. 14 Abs. 8 DVO (EU) 2019/947 bspw. auch im Batteriefach möglich, wenn außen am Rumpf kein ausreichender Platz vorhanden ist oder das Flugmodell nach einem personentragenden Vorbild gefertigt ist (sog. “Scale-Modell”). Diese Kennzeichnungspflicht gilt ebenso bei Flugmodellen mit einer Startmasse von 0,25 kg und weniger, wenn ein Sensor mitgeführt wird, der geeignet ist, personenbezogenen Daten zu erfassen.

(2) Die Kennzeichnung gem. Abs. 1 dieser Ziffer kann auch mittels QR-Codes ausgeführt werden.