Autor: MFSD

5.3.1 Erteilung des Schulungsnachweises und seine Geltung

(1) Der MFSD erteilt dem Piloten, der das Online-Training und den Online-Test erfolgreich abgeschlossen hat, einen schriftlichen Schulungsnachweis gemäß Muster in Annex 2. Bei minderjährigen Piloten ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Der Schulungsnachweis ist 5 Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.  (3) Kenntnisnachweise, die vor Anwendbarkeit dieses Regelwerks durch einen dafür legitimierten deutschen Luftsportverband…
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5.3.2 Inhalt des Schulungsnachweises

Der Schulungsnachweis enthält:

5.3.3 Anerkennung von anderen Schulungsnachweisen / Einweisung 

(1) Ist ein gemäß Ziff. 3.2.2 dieses Regelwerks angemeldeter Pilot Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises eines anderen Luftsportverbandes als den MFSD, insbesondere eines Luftsportverbandes mit Verbandssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und sind die geprüften Schulungsinhalte mit dem hier geregelten Online-Training und Online-Test vergleichbar, kann der MFSD diesen anderen Schulungsnachweis als Schulungsnachweis gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks…
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6.1.1 Verantwortlichkeit des Piloten, Sicherheitsmaßnahmen

(1) Der Pilot ist für die sichere Inbetriebnahme und jederzeit sichere Steuerung des Flugmodells verantwortlich. Der Flugbetrieb ist sicher, wenn die Verwirklichung der dem Flugbetrieb immanenten Risiken durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen hinreichend unwahrscheinlich ist.   (2) Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Pilot geeignete Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat, wenn er die im 6. und 7. Abschnitt dieses…
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6.1.2 Menschenansammlungen, Mindestabstände, Mindestflughöhe 

(1) Über und in einer Entfernung von 25 m zur Grenze einer Menschenansammlung ist der Betrieb von Flugmodellen unzulässig; in einer Entfernung von mehr als 25 m bis 50 m zur vorgenannten Grenze muss die Höhe des Fluggeräts über Grund stets kleiner als dessen Entfernung zur vorgenannten Grenze sein (1:1-Regelung). Unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen,…
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6.1.3 Geltung von § 21h Abs. 3. bis 7 LuftVO

(1) Auf den Betrieb von Flugmodellen nach diesem Regelwerk finden die Regelungen des § 21h Abs. 3 bis 7 LuftVO entsprechende Anwendung. In geografischen Gebieten nach § 21h Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LuftVO gilt abweichend von den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, dass Flugmodelle über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von…
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6.1.4 Abwerfen von Gegenständen, Modellfallschirmsprünge / Ablassen von Substanzen Abwerfen von F-Schlepp-Seilen und Schlepp-Bannern

Das Abwerfen von Gegenständen oder Ablassen von Substanzen aus einem im Flug befindlichen Flugmodell darf nur über speziell dafür eingerichteten, gesicherten und gemäß dem 8.3 Abschnitt dieses Regelwerks ausgewiesenen Modellfluggeländen erfolgen. Gleiches gilt für Modellfallschirmsprünge. Bei Modellaerostaten gilt Satz 1 nicht für das sicherheitsrelevante Ablassen von Ballast (in Form von z.B. Sand oder Wasser) und/oder…
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6.1.5 Genehmigung des Grundstückseigentümers o.a.

Der Pilot hat vor der Aufnahme des Flugbetriebs die Genehmigung des Eigentümers einzuholen, auf dessen Grundstück er beabsichtigt, sein Flugmodell zu starten und zu landen. Ist ein anderer als der Eigentümer zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Genehmigung von diesem Nutzungsberechtigten einzuholen.

6.1.6 Gefährdungshaftung / Haftpflichtversicherung

Der Flugmodellhalter haftet gemäß §§ 33 ff LuftVG für alle Risiken und Schäden, die sich aus dem Betrieb des Flugmodells ergeben (Gefährdungshaftung). Der Flugmodellhalter ist verpflichtet, zur Deckung seiner daraus ggf. entstehenden Haftung auf Schadensersatz eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, wobei Gruppenversicherungen zulässig sind.

6.2.1 Flugvorbereitung 

Vor Flugbeginn hat sich der Pilot eines Flugmodells mit allen verfügbaren Informationen (ggf. einschl. NOTAMs zur Errichtung temporärer Flugverbotszonen), die für das beabsichtigte Flugvorhaben von Belang sind, vertraut zu machen. Die Flugvorbereitung hat neben der Prüfung der Geländeanforderungen insbesondere die Prüfung der aktuellen Wetterverhältnisse für eine sichere Flugdurchführung zu umfassen.

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