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5.3.3 Anerkennung von anderen Schulungsnachweisen / Einweisung 

5.3.3 Anerkennung von anderen Schulungsnachweisen / Einweisung 

(1) Ist ein gemäß Ziff. 3.2.2 dieses Regelwerks angemeldeter Pilot Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises eines anderen Luftsportverbandes als den MFSD, insbesondere eines Luftsportverbandes mit Verbandssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und sind die geprüften Schulungsinhalte mit dem hier geregelten Online-Training und Online-Test vergleichbar, kann der MFSD diesen anderen Schulungsnachweis als Schulungsnachweis gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks anerkennen. Soweit eine Anerkennung nicht in Betracht kommt, findet Ziff. 5.1.1 dieses Regelwerks Anwendung. 

(2) Der MFSD führt eine Liste über diejenigen anderen Luftsportverbände im Sinn des vorstehenden Abs. 1 dieser Ziffer, deren Schulungsnachweise gemäß vorstehenden Abs. 1 dieser Ziffer anerkannt werden. Diese Liste wird mit der Behörde, die die Betriebserlaubnis gemäß § 21g LuftVO i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 erteilt hat, abgestimmt. 

(3) Jeder gemäß Ziff. 3.2.2 dieses Regelwerks angemeldete Pilot, der Inhaber eines gültigen anerkannten Schulungsnachweises ist, bedarf vor Aufnahme des Flugbetriebs der Einweisung in alle Regelungen, die aufgrund der Örtlichkeit, an der sein Flugbetrieb stattfindet, einzuhalten sind, insbesondere in die örtlich geltenden Flugbedingungen und ggf. -beschränkungen, Regelungen zum Schutz vor Fluglärm sowie Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und Natur. Die Einweisung kann von jedem Piloten vorgenommen werden, der Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks ist. Die Einweisung entfällt, wenn der Pilot nach Satz 1 dieses Absatzes den Schulungsnachweis gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks erwirbt und solang dieser gültig ist.