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6.1.2 Menschenansammlungen, Mindestabstände, Mindestflughöhe 

6.1.2 Menschenansammlungen, Mindestabstände, Mindestflughöhe 

(1) Über und unmittelbar neben Menschenansammlungen ist der Betrieb von Flugmodellen verboten. Das Verbot gem. Satz 1 gilt nicht für Modellaerostate.

(2) Neben Menschenansammlungen ist ein ausreichender Abstand und eine ausreichende Flughöhe  einzuhalten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der seitliche Abstand zur Grenze der Menschenansammlung stets größer als die Höhe des Fluggeräts über Grund ist; bis zu einer Flughöhe von 10 m muss der seitliche Abstand stets größer als 10 m sein (1:1-Regelung). Dem seitlichen Abstand steht der Abstand vor und hinter der Grenze der Menschenansammlung gleich. Unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen, insbesondere der vorherrschenden Wetterbedingungen, der geplanten Flugmanöver, einer eventuellen Bebauung, der Geländetopographie sowie der Flugeigenschaften und Startmasse des Flugmodells ist der Abstand entsprechend einem etwaig erhöhtem Risiko angemessen zu vergrößern.

(3) Der Betrieb von Flugmodellen mit einer Startmasse über 2 kg ist außerhalb von Modellfluggeländen gemäß dem 8.3. Abschnitt diese Regelwerks nur mit einem horizontalen Abstand von mindestens 150 m zur Grenze von Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten (wie z.B. Parkanlagen, Freizeitparks, Campingplätze, Freibäder, Badestränden u.ä.) zulässig.

(4) Über Straßen, die nicht zu den Bundesfernstraßen zählen, ist eine ausreichende Flughöhe einzuhalten, wobei die Mindestflughöhe 25 m über Grund betragen muss; Absätze 2 und 3 dieser Ziffer finden keine Anwendung. Gleiches gilt für Feld-, Spazier- und Wander- und sonstige Wege, wobei diese Wege in der Start- und Landephase von Flugmodellen tiefer überflogen werden dürfen, wenn Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, die eine ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen abwenden.

(5) Zwischen Flugmodellen und Drittpersonen (z.B. nicht am Flugbetrieb beteiligte Personen, wie Zuschauern, Spaziergängern, Reitern oder Feldarbeitern) muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden, um eine ungebührende Gefährdung dieser Drittpersonen zu vermeiden. Hierbei sind Startmasse, Betriebseigenheiten und -verhalten des Flugmodells zu berücksichtigen. Ein Abstand unter 25 m erfüllt das Kriterium eines ausreichenden Sicherheitsabstands gemäß Satz 1 in der Regel nicht, soweit keine anderen Maßnahmen zur Gewährung eine hinreichenden Sicherheit ergriffen worden sind und das Flugmodell eine Startmasse von mehr als 2 kg aufweist.