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6.1.2 Menschenansammlungen, Mindestabstände, Mindestflughöhe 

6.1.2 Menschenansammlungen, Mindestabstände, Mindestflughöhe 

(1) Über und in einer Entfernung von 25 m zur Grenze einer Menschenansammlung1 ist der Betrieb von Flugmodellen unzulässig; in einer Entfernung von mehr als 25 m bis 50 m zur vorgenannten Grenze muss die Höhe des Fluggeräts über Grund stets kleiner als dessen Entfernung zur vorgenannten Grenze sein (1:1-Regelung2). Unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen, insbesondere der vorherrschenden Wetterbedingungen, der geplanten Flugmanöver, einer eventuellen Bebauung, der Geländetopographie sowie der Flugeigenschaften und Startmasse des Flugmodells ist die Entfernung entsprechend einem etwaig erhöhtem Risiko angemessen zu vergrößern.

(2) Vorstehender Absatz 1 dieser Ziffer findet keine Anwendung

  1. auf Modellaerostate,
  2. wenn alle Beteiligte eingewilligt haben oder
  3. die Menschenansammlung durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen geschützt wird (z.B. Sicherheitszaun).

(3) Der Betrieb von Flugmodellen mit einer Startmasse über 2 kg ist außerhalb von Modellfluggeländen gemäß dem 8.3. Abschnitt diese Regelwerks nur mit einem horizontalen Abstand von mindestens 150 m zur Grenze von Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten (wie z.B. Parkanlagen, Freizeitparks, Campingplätze, Freibäder, Badestränden u.ä.) zulässig.

(4) Über Straßen, die nicht zu den Bundesfernstraßen zählen, ist eine ausreichende Flughöhe einzuhalten, wobei die Mindestflughöhe 25 m über Grund betragen muss; Absätze 2 und 3 dieser Ziffer finden keine Anwendung. Gleiches gilt für Feld-, Spazier- und Wander- und sonstige Wege, wobei diese Wege in der Start- und Landephase von Flugmodellen tiefer überflogen werden dürfen, wenn Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, die eine ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen abwenden.

(5) Zwischen Flugmodellen und Drittpersonen (z.B. nicht am Flugbetrieb beteiligte Personen, wie Zuschauern, Spaziergängern, Reitern oder Feldarbeitern), die keine Menschenansammlung gemäß vorstehendem Absatz 1 dieser Ziffer bilden, muss ein ausreichender Sicherheitsabstand bzw. eine ausreichende Mindestflughöhe eingehalten werden, um eine ungebührende Gefährdung dieser Drittpersonen zu vermeiden. Absatz 1 Satz 2 dieser Ziffer ist zu beachten. Ein Abstand oder eine Flughöhe unter 25 m erfüllt das Sicherheitskriterium gemäß vorstehenden Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes nicht, wenn das Flugmodell eine Startmasse von mehr als 2 kg aufweist. Vorstehender Absatz 2 dieser Ziffer findet entsprechende Anwendung.

  1. Unter Menschenansammlung ist eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen, d.h. eine so große Personenmehrheit zu verstehen, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt. Bei einer Anzahl von mehr als 12 Personen ist regelmäßig davon auszugehen. ↩︎
  2. Definition 1:1-Regelung (Abstand gleich maximale Höhe): 10 Meter Abstand bedeutet 10 Meter maximale Flughöhe. ↩︎