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6.1.1 Verantwortlichkeit des Piloten, Sicherheitsmaßnahmen

6.1.1 Verantwortlichkeit des Piloten, Sicherheitsmaßnahmen

(1) Der Pilot ist für die sichere Inbetriebnahme und jederzeit sichere Steuerung des Flugmodells verantwortlich. Der Flugbetrieb ist sicher, wenn die Verwirklichung der dem Flugbetrieb immanenten Risiken durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen hinreichend unwahrscheinlich ist.  

(2) Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Pilot geeignete Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat, wenn er die im 6. und 7. Abschnitt dieses Regelwerks enthaltenen Bestimmungen beachtet und einhält.

(3) Der Pilot hat die Anforderungen gem. UAS.OPEN.060 Nr. 2 lit. a) bis d) in Verbindung mit Nr. 4 in Teil A des Anhangs der DVO (EU) 2019/947 einzuhalten.