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6.1.6 Gefährdungshaftung / Haftpflichtversicherung

6.1.6 Gefährdungshaftung / Haftpflichtversicherung

Der Flugmodellhalter haftet gemäß §§ 33 ff LuftVG für alle Risiken und Schäden, die sich aus dem Betrieb des Flugmodells ergeben (Gefährdungshaftung). Der Flugmodellhalter ist verpflichtet, zur Deckung seiner daraus ggf. entstehenden Haftung auf Schadensersatz eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, wobei Gruppenversicherungen zulässig sind.