12.2.4 Verbandsinterne Veröffentlichung
Der MFSD soll diesen Bericht an geeigneter Stelle in anonymisierter Weise gegenüber seinen Mitgliedern veröffentlichen.
Der MFSD soll diesen Bericht an geeigneter Stelle in anonymisierter Weise gegenüber seinen Mitgliedern veröffentlichen.
Der MFSD, die kooperierenden Landesluftsportverbände, die Luftsportvereine und die Piloten, die nach diesem Regelwerk Flugmodelle betreiben, setzen sich für einen nachhaltigen Umwelt- und Naturschutz bei der Ausübung des Modellflugsports ein.
(1) Beim Betrieb von Flugmodellen sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes entsprechend ihrem allgemein anerkannten Stellenwert zu berücksichtigen. (2) Gleiches gilt bei der Einrichtung und dem Betrieb von Modellfluggeländen.
Die Schutzziele der in § 21h Abs 3 Nr. 6 LuftVO genannten Gebiete sind umfassend zu achten.
(1) Die Flächen zum Starten und Landen von Flugmodellen sind so zu wählen und zu benutzen, dass die dadurch ausgelösten Wirkungen auf die Umwelt und Natur so gering wie möglich sind. Insbesondere ist Rücksicht zu nehmen auf schutzbedürftige Pflanzenstandorte, auf frei lebende Tiere, auf Brut-, Aufzucht- und Futterflächen, im Besonderen während der Brutzeit auf bodenbrütende…
Read more
(1) Nach einer Außenlandung oder einem Absturz sind das Flugmodell und eventuelle Teile davon zu bergen. Die Außenlande- oder Absturzstelle ist ggf. zu reinigen. (2) Beim Bergen von Flugmodellen sind nach Möglichkeit vorhandene Wege und Raine entlang von Fluren und Grundstücksgrenzen zu benutzen und nur die dafür unbedingt notwendigen Personen einzusetzen.
Der Pilot soll nach dem aktuellen Stand der Technik alle wirtschaftlich vertretbaren technischen Maßnahmen zur Minderung von Fluggeräuschen und zur Reduzierung von Treibstoffverbrauch und/oder von Schadstoffemissionen einsetzen.
Derjenige, der ein Modellfluggelände einrichtet oder betreibt, ist für die Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes verantwortlich.
(1) Bei der Ortswahl und Einrichtung des Modellfluggeländes sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu ermitteln, zu berücksichtigen und bestmöglich umzusetzen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des An- und Abfahrtsverkehrs mit Pkws sowie der Einrichtung von Parkmöglichkeiten. (2) Naturschutzfachlich störempfindliche Gebiete (v.a. ornithologisch bedeutsame Schutzgebiete) sollen fachkundig geprüft und im Zweifel gemieden werden.
(1) Ein Modellfluggelände soll in der Weise betrieben und bewirtschaftet werden, dass die Belange des Umwelt- und Naturschutzes bestmögliche Berücksichtigung finden. Insbesondere sind Brut-, Aufzucht- und Futterzeiten zu beachten. (2) Emissionen – gleich welcher Art – von technischen Anlagen, die auf dem Modellfluggelände betrieben werden, sollen auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden. Dabei sollen…
Read more