12.1.3 Abstandstabellen
(1) Werden die in den beiden vorstehenden Ziff. 12.1.1 und 12.1.2 dieses Regelwerks genannten Schallpegel nicht überschritten, ist der Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor(en) und Turbinenantrieb in weniger als 1,5 km Entfernung von Wohngebieten zulässig, wenn zusätzlich die Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung an den betroffenen Wohngebieten eingehalten werden. Werden die…
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