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13.2.2 Flächen zum Starten und Landen

13.2.2 Flächen zum Starten und Landen

(1) Die Flächen zum Starten und Landen von Flugmodellen sind so zu wählen und zu benutzen, dass die dadurch ausgelösten Wirkungen auf die Umwelt und Natur so gering wie möglich sind. Insbesondere ist Rücksicht zu nehmen

  1. auf schutzbedürftige Pflanzenstandorte,
  2. auf frei lebende Tiere,
  3. auf Brut-, Aufzucht- und Futterflächen,
  4. im Besonderen während der Brutzeit auf bodenbrütende Vögel sowie
  5. im Frühjahr und Frühsommer auf frei lebende Tiere, die ihren Nachwuchs führen. 

Im Zweifelsfall soll auf die Durchführung des Flugvorhabens verzichtet, ein anderer Ort oder eine andere Zeit (z.B. außerhalb der Brut-, Aufzucht- oder Futterzeit) gewählt werden.

(2) Beim Betrieb von Flugmodellen dürfen keine Betriebsmittel in den Boden oder Untergrund gelangen.

(3) Modellfluggelände sind zu bevorzugen.