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13.3.3 Naturschutzachtende Geländebewirtschaftung

13.3.3 Naturschutzachtende Geländebewirtschaftung

(1) Ein Modellfluggelände soll in der Weise betrieben und bewirtschaftet werden, dass die Belange des Umwelt- und Naturschutzes bestmögliche Berücksichtigung finden. Insbesondere sind Brut-, Aufzucht- und Futterzeiten zu beachten.

(2) Emissionen – gleich welcher Art – von technischen Anlagen, die  auf dem Modellfluggelände betrieben werden, sollen auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden. Dabei sollen nach dem aktuellen Stand der Technik alle wirtschaftlich vertretbaren technischen Maßnahmen eingesetzt werden.

(3) Der gemäß Ziff. 13.3.1 dieses Regelwerks Verantwortliche soll das Modellfluggelände dahingehend beobachten, ob es sich – etwa infolge der Luftsportnutzung – zu einem Rückzugsgebiet für Tiere und Pflanzen entwickelt. In diesem Fall soll die Geländebewirtschaftung auch diese sich neu entwickelnde Belange berücksichtigen.