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7.1.1 Feststellung der Lufttüchtigkeitsforderungen

7.1.1 Feststellung der Lufttüchtigkeitsforderungen

Der Halter eines Großflugmodells hat vor dem ersten Flug die Einhaltung der Lufttüchtigkeitsforderungen durch das Luftsportgerätebüro (LSGB) des DAeC feststellen zu lassen. Anschließend hat er die jährlichen Nachprüfungen rechtzeitig durchführen zu lassen.