6.5.3 Mindestabstand zu Flughäfen und Flugplätzen
Es gelten § 21h Abs. 3 Nr. 1 und 2 LuftVO. Im Übrigen wird auf Ziff. 6.1.3 dieses Regelwerks verwiesen.
Es gelten § 21h Abs. 3 Nr. 1 und 2 LuftVO. Im Übrigen wird auf Ziff. 6.1.3 dieses Regelwerks verwiesen.
© 2024 MFSD e.V.