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EU Recht für Modellflieger: Erfreulicher Zwischenstand

EU Recht für Modellflieger: Erfreulicher Zwischenstand

Die Bundeskommission Modellflug im DAeC hatte bereits im vergangenen Jahr den Vorschlag „Standardisierte Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) beim Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) im Hinblick auf die Implementierung des neuen EU-Rechts für Unmanned Aircraft Vehicle (UAV) eingebracht. Inzwischen sind die Vorüberlegungen mit Blick auf die Belange des Modellflugs vom BMVI weitgehend abgeschlossen. Die ersten inoffiziellen Signale von Seiten des Ministeriums stimmen optimistisch.

Die beiden Verbände DMFV und die Bundeskommission Modellflug im DAeC sind dazu mit ihren jeweiligen Standpunkten intensiv angehört worden. Die offizielle Verbandsanhörung steht aber noch aus.

Wie schon im aller ersten Termin vom BMVI im April 2018 angedeutet worden war, gelangen die Vorüberlegungen zu dem Ergebnis, dass die Verbände den Modellflugbetrieb beschreiben müssen, was die Bundeskommission Modellflug genau mit ebenjenen StRfF bereits vollzogen hat. Diese Beschreibung könnte daher als Grundlage für die Betriebsgenehmigung nach Art. 16 DVO (EU) 2019/947 dienen („16er-Betriebserlaubnis“). Das entspräche dem Verfahren nach lit. b) des zweiten Absatzes des vorgenannten Artikels der DVO und damit den Anregungen der Bundeskommission Modellflug im DAeC.

„16er-Betriebserlaubnis“ über LBA und Landesluftverkehrsbehörden

Zuständige Behörde für die Erteilung dieser neuartigen „16er-Betriebserlaubnis“ – also der Erlaubnis für das Fliegen „im Rahmen von Vereinen und Vereinigungen“- wird mit hoher Wahrscheinlichkeit das Luftfahrtbundsamt (LBA) in Braunschweig sein.

Neben dem LBA (als zuständige Behörde für die „16er-Betriebserlaubnis“) werden wahrscheinlich auch die Landesluftverkehrsbehörden weiterhin für die Erteilung von „Aufstiegserlaubnissen“ betraut bleiben. Hier wird angestrebt, die eingespielten, aktuell geltenden Verfahren möglichst beizubehalten. Wie bisher würde somit beispielsweise der Betrieb von Flugmodellen mit einer Startmasse über 5 kg oder in einem geringeren Abstand von 1,5 km zu Flugplätzen oder – bei Antrieb mit Verbrennungsmotor oder Turbine – Wohngebieten einer „Aufstiegserlaubnis“ neben der „16er-Betriebserlaubnis“ bedürfen. Regeln zum „inneren“ Flugbetrieb würden jedoch in der Regel nicht Gegenstand der Aufstiegserlaubnis sein, da diese schon in der „16er-Betriebserlaubnis“ abgebildet sind.

Lokale Aufstiegserlaubnis und Geländeausweisung

Das Erfordernis einer parallelen, quasi „lokalen Aufstiegserlaubnis“, deckt sich mit dem in den StRfF beschriebenen Verfahren der Ausweisung von bestimmten Modellfluggeländen, nämlich wenn dort der bisher als „erlaubnisbedürftig“ bezeichneter Modellflug stattfinden soll. Zwar hätte insoweit die Bundeskommission Modellflug im DAeC ein 10-kg-Grenze für zutreffender gehalten. Dem folgen die Vorüberlegungen des BMVI allerdings nicht. Die Bundeskommission Modellflug wird dieses Ziel gleichwohl weiter verfolgen.

Der DAeC bzw. die Bundeskommission Modellflug  haben auch keine Signale empfangen, dass die vorgeschlagene, DAeC-interne Vorprüfung zur „Geländeausweisung“ mit den neuen Verfahren nicht zu vereinbaren sei. Der große Vorteil für alle DAeC-Vereine ist dabei, dass sich die Vereine zukünftig nur noch an die Bundeskommission Modellflug im DAeC für eine lokale „Aufstiegserlaubnis“ zu wenden brauchen, und der DAeC bzw. die Bundeskommission Modellfug sodann in seiner Funktion als „Operator“ der Betriebserlaubnis nach Art. 16 DVO (EU) 2019/947 diese ergänzende „Aufstiegserlaubnis“ für seinen lokalen Mitgliedsverein einholt.

Die StRfF sehen eine verbandsinterne Vorprüfung der „Geländeausweisung“ vor, die jedoch nur wirksam wird, wenn die örtlich zuständig Luftverkehrsbehörde dieser „Ausweisung“ zustimmt. Sachlich und inhaltlich ist die Erteilung dieser Zustimmung nicht von der Erteilung der jetzt vom BMVI vorgestellten lokalen „Aufstiegserlaubnis“ unterscheidbar.

Lösungsmöglichkeit für “Mischvereine“ und Gastpiloten

Zwischenzeitlich zeichnet sich auch eine Lösungsmöglichkeit für sog. „Mischvereine“ und Gastpiloten ab.

Unter „Mischvereinen“ sind Modellflugvereine zu verstehen, die sowohl DMFV- als auch DAeC-zugehörige Vereinsmitglieder haben. Soweit ein solcher „Mischverein“ im DAeC oder einem seiner Luftsportverbände Mitglied ist, kann der gesamte Modellflugbetrieb auf dem Vereinsgelände oder bei Wettbewerben bzw. sonstigen Modellflugveranstaltungen nach den StRfF durchgeführt werden. Mit anderen Worten: DMFV-Mitglieder können – sofern sie Mitglied in einem DAeC-Luftsportverein sind – in diesem DAeC-Verein weiterhin unproblematisch ihren Flugsport ausüben. Ein Verbandswechsel ist nicht nötig.

Für Gastpiloten, die nicht Mitglied in einem lokalen DAeC-Luftsportverein und nicht Mitglied des DAeC oder seiner angeschlossenen Luftsportverbände sind, existiert eine Regelung, die ihnen die Möglichkeit bietet, auf einem unter den Regeln der StRfF betriebenen Modellfluggelände ihren Flugsport auszuüben.

Die StRfF beinhalten ebenfalls Regelungen für ausländische Piloten auch außerhalb ausgewiesener Modellfluggelände und für Veranstaltungen, die außerhalb ausgewiesener Gelände stattfinden.

Turbulente Zeit

In einer turbulenten Zeit, in der der Luftraum durch neu hinzukommende Nutzer mit immensem wirtschaftlichen Interessen immer begehrter wird, ist dieser weitere Meilenstein auf dem langen Weg des Überganges in das neue EU-Luftrecht für die Modellflieger ein sehr guter Zwischenerfolg, wonach ein gutes Endergebnis erwartet werden darf. Ein „Weiter-wie-immer“ wird unserer Auffassung nach dem grundlegend neu geordneten Rechtsrahmen und der neuen Nutzungsinteressen im untersten Luftraum nicht gerecht. Die StRfF stellen nach Meinung der Bundeskommission Modellflug mit all ihren Sport- und Fachausschüssen in den verschiedenen Modellflugklassen ein handfestes und zukunftsorientiertes Konzept dar, mit dem der Modellflug weiterhin gut praktikabel und sicher in Deutschland etabliert bleibt.

RA Christian Walther
Vorsitzender des Fachausschusses Recht
und Vorstandsmitglied
der Bundeskommission Modellflug im DAeC