13.3.3 Naturschutzachtende Geländebewirtschaftung
(1) Ein Modellfluggelände soll in der Weise betrieben und bewirtschaftet werden, dass die Belange des Umwelt- und Naturschutzes bestmögliche Berücksichtigung finden. Insbesondere sind Brut-, Aufzucht- und Futterzeiten zu beachten. (2) Emissionen – gleich welcher Art – von technischen Anlagen, die  auf dem Modellfluggelände betrieben werden, sollen auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden. Dabei sollen… 
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