Autor: MFSD

7.6.3 Mindestalter

(1) In Abweichung von Ziff. 4.1.3 Abs. 1 diese Regelwerks müssen Piloten von Raketenflugmodellen mit einer Treibstoffmasse bis 20 g das 10. Lebensjahr,  mit einer Treibstoffmasse über 20 g das 18. Lebensjahr,  vollendet haben. (2) Ziff. 4.1.3 Abs. 2 dieses Regelwerks ist auf Piloten von Raketenflugmodellen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsprechend…
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7.6.4 Sichere Entfernung / Mindestabstände

(1) Der Start eines Raketenflugmodells darf nur erfolgen, wenn alle anwesenden Personen eine sichere Entfernung eingenommen haben.  (2) Um ein startendes Raketenflugmodell ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten. Wird das Raketenflugmodell mit einer Treibstoffmasse von mehr als 40 g betrieben, erhöht sich der Mindestabstand auf 15 m. In diesem Fall hat die Zündung des…
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7.6.5 Start

(1) Raketenflugmodelle dürfen bis zu einem maximalen atmosphärischen Wind von 10 m/s gestartet werden. (2) Der Startwinkel des Raketenflugmodells darf maximal 30° von der Vertikalen abweichen. (3) Die Startvorrichtung (beispielsweise ein zur Anwendung kommendes Führungsgestell) muss so konfiguriert und eingestellt sein, dass das Raketenflugmodell in einen stabilen Kraftflug überführt wird. (4) Beim Startcheck gemäß Ziff.…
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7.6.6 Genehmigungspflicht

Der Betrieb von Raketenflugmodellen mit einer Treibstoffmasse von mehr als 20 g bedarf der Genehmigung gem. § 21f Abs. 3 LuftVO durch die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Betrieb stattfinden soll.

8.1.1 Eignung, Sicherheitsmaßnahmen

(1) Gelände, die dauerhaft für den Betrieb von Flugmodellen nach diesem Regelwerk eingerichtet sind, (Modellfluggelände) müssen für den vom Geländehalter beabsichtigten Betrieb von Flugmodellen geeignet und sicher sein. Gleiches gilt für den Luftraum, der von diesem Gelände für den Betrieb von Flugmodellen genutzt wird (Flugraum für Flugmodelle). (2) Das Modellfluggelände und der Flugraum für Flugmodelle…
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8.1.2 Verantwortlichkeit des Geländehalters

Der Geländehalter ist für die Organisation des Flugbetriebs auf dem Modellfluggelände und im Flugraum für Flugmodelle verantwortlich. Ebenso ist er für die Einrichtungen und Anlagen verantwortlich, die dem beabsichtigten Flugbetrieb auf dem Modellfluggelände dienen.

8.1.3 Flugordnung

(1) Der Geländehalter hat den Betrieb von Flugmodellen in einer Flugordnung zu regeln. Die Flugordnung muss mindestens enthalten: die Daten des Geländehalters, den Hinweis auf das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung eines jeden Piloten, die geographische Lage des Modellfluggeländes mit Bestimmung des Geländebezugspunkts, die Bestimmung von Start- und Landeflächen, An- und Abflugbereichen, Piloten-, Vorbereitungs-, Aufenthalts- und…
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8.1.4 Start- und Landefläche

Die Start- und Landefläche muss für den beabsichtigten Betrieb von Flugmodellen geeignet sein. In der Regel ist eine ebene hinreichend befestigte Fläche mit den Richtmaßen 100 m x 15 m  ausreichend. An- und Abflugbereiche müssen ebenfalls für den beabsichtigten Betrieb von Flugmodellen ausreichend dimensioniert und hindernisfrei sein.

8.1.5 Piloten-, Vorbereitungs-, Zuschauer- und Aufenthaltsräume / Sicherheitszaun

(1) Der Pilotenraum ist regelmäßig neben der Start- und Landefläche anzuordnen, so dass die Start- und Landefläche personenfrei ist. (2) Zwischen Vorbereitungsraum sowie Start- und Landefläche soll ein Mindestabstand von 10 m bestehen. (3) Zuschauerräume sind einzurichten, wenn Zuschauerbetrieb regelmäßig zu erwarten ist. Nicht am Flugbetrieb teilnehmende Personen haben sich in Aufenthaltsräumen aufzuhalten. Zwischen einerseits…
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8.1.6 Ausreichende Flughöhe / Angemessener Sicherheitsabstand

(1) Über oder unmittelbar neben Vorbereitungs-, Zuschauer- und Aufenthaltsräumen (besondere Lufträume) ist in Abweichung von Ziff. 6.1.2 Abs. 1 Satz 1 dieses Regelwerks eine ausreichende Flughöhe über Grund einzuhalten, die im Fall einer Notlage ein Verlassen des besonderen Luftraums oder eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen erlaubt. Hierbei sind Startmasse, Betriebseigenheiten und…
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