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8.1.1 Eignung, Sicherheitsmaßnahmen

8.1.1 Eignung, Sicherheitsmaßnahmen

(1) Gelände, die dauerhaft für den Betrieb von Flugmodellen nach diesem Regelwerk eingerichtet sind, (Modellfluggelände) müssen für den vom Geländehalter beabsichtigten Betrieb von Flugmodellen geeignet und sicher sein. Gleiches gilt für den Luftraum, der von diesem Gelände für den Betrieb von Flugmodellen genutzt wird (Flugraum für Flugmodelle).

(2) Das Modellfluggelände und der Flugraum für Flugmodelle sind geeignet und sicher, wenn die Verwirklichung der Risiken, die dem beabsichtigten Flugbetrieb immanent sind, durch geeignete Sicherheits- bzw. Schutzmaßnahmen hinreichend unwahrscheinlich ist. 

(3) Im Regelfall ist davon auszugehen, dass geeignete Sicherheits- bzw. Schutzmaßnahmen vorgenommen worden sind, wenn die in diesem 8. Abschnitt dieses Regelwerks enthaltenen Bestimmungen und Anforderungen eingehalten und erfüllt werden.