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1.2.1 Anwendungsbereich

1.2.1 Anwendungsbereich

(1) Der Anwendungsbereich dieses Regelwerks erstreckt sich auf den Betrieb von Flugmodellen mit einer maximalen Startmasse bis zu 150 kg innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Dieses Regelwerk findet Anwendung auf alle Piloten, Geländehalter, Veranstalter und/oder sonstige Modellflugbeteiligte, die Mitglied des MFSD oder eines kooperierenden Landesluftsportverbands sind und die Zulässigkeit ihrer Betätigung aus der Betriebsgenehmigung ableiten, die dem MFSD gem. § 21g LuftVO i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 erteilt ist. Die insoweit verbandszugehörigen Piloten müssen entweder gem. Ziff. 3.2.1 dieses Regelwerks über den MFSD oder über einen anderen Luftsportverband mit Eintragungsbefugnis gem. Art. 16 Abs. 4 DVO (EU) 2019/947 registriert sein oder sich selbst gem. Art. 14 DVO (EU) 2019/947 registriert haben. 

(3) Ferner findet dieses Regelwerk zwingend Anwendung auf nicht-verbandszugehörige Piloten, die weder dem MFSD noch einem kooperierenden Landesluftsportverband, sondern einem anderen bundesweit im Flugmodellbetrieb tätigen Luftsportverband mit Verbandssitz in der Bundesrepublik Deutschland mitgliedschaftlich angehören und die gem. Art. 14 DVO (EU) 2019/947 registriert sind, soweit diese nicht-verbandszugehörigen Piloten Flugmodelle auf Modellfluggeländen gem. dem 8. Abschnitt dieses Regelwerks betreiben oder an Wettbewerben oder Modellflugveranstaltungen nach dem 9. Abschnitt dieses Regelwerks teilnehmen.

(4) Dieses Regelwerk findet zeitlich begrenzt ebenso auf Gastpiloten gem. Ziff. 1.2.2 Nr. 8 dieses Regelwerks Anwendung, solange diese Piloten  gem. Art. 14 DVO (EU) 2019/947 registriert und gem. Ziff. 3.2.2 dieses Regelwerks angemeldet sind und die Zulässigkeit ihrer Betätigung aus der Betriebsgenehmigung ableiten, die dem MFSD gem. § 21g LuftVO i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 erteilt ist.

(5) Schließlich findet dieses Regelwerk Anwendung auf den MFSD, die kooperierenden Landesluftsportverbände sowie die Luftsportvereine.

(6) Dieses Regelwerk ist ab dem Zeitpunkt anwendbar, zu welchem die dem MFSD erteilte Betriebserlaubnis gem. § 21g LuftVO i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 (vgl. oben ZIff. 1.1.2 diese Regelwerks) wirksam wird.