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6.4.1 Annäherung 

6.4.1 Annäherung 

(1) Ein Flugmodell darf nicht so nah an anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. 

(2) Dies gilt auch unter Flugmodellen, soweit nicht Wettbewerbsformate und der Betrieb von Flugmodellen für entsprechende Trainingszwecke hiervon Abweichungen erfordern und geeignete Maßnahmen zur Abwehr des daraus resultierenden Risikos für Personen und Sachen vorgenommen worden sind.