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9.2.2 Verantwortlichkeit des Veranstalters

9.2.2 Verantwortlichkeit des Veranstalters

(1) Die Person, die eine Modellflugveranstaltung durchführt (Veranstalter), ist für die Vorbereitung, Organisation und Abwicklung des Flugbetriebs und insbesondere für die Sicherheit der Zuschauer verantwortlich. 

(2) Eine Modellflugveranstaltung ist so durchzuführen,

  1. dass sie keine ungebührende Gefährdung für Personen oder Sachen eröffnet,
  2. dass sie zu keiner konkreten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz führt und
  3. dass der Schutz vor Fluglärm gemäß dem 12. Abschnitt dieses Regelwerks angemessen berücksichtigt ist.