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Modellfluggelände – Bayern startet durch!

Modellfluggelände – Bayern startet durch!

Am 15./17.03.2023 wurde von den Luftämtern Nord- und Südbayern im Wesentlichen gleichlautende Allgemeinverfügungen erlassen, die es prinzipiell erlauben, in ganz Bayern Modellflugzeuge bis 150 kg betreiben zu dürfen – selbstverständlich nur im Verbandsrahmen unter einer vom Luftfahrt-Bundesamt den beiden Modellflugverbänden DMFV und DAeC/MFSD erteilten sog. Verbandsbetriebserlaubnis

So gut wie heute stand der Modellflug von den rechtlichen Möglichkeiten noch nie da! Die Modellflugwelt darf und kann sich freuen!

Was aber bedeuten nun die beiden bayerischen Allgemeinverfügungen konkret für den einzelnen Modellflieger?

  • Der Modellflug im Verbandsrahmen ist in ganz Bayern nunmehr grundsätzlich bis zu einer Startmasse von 150 kg erlaubt.
  • Die Regelungen für Großflugmodelle mit einer Startmasse über 25 kg MTOM gelten fort.
  • Nachtflug ist ab sofort auf dafür ausgewiesenen Geländen erlaubt (Vorgaben zur Beleuchtung beachten).
  • Raketenmodelle mit Treibsätzen über 20 g Masse sind von der Allgemeinverfügung nicht erfasst.
  • Auf der „grünen Wiese“ gilt weiterhin die Grenze von 12 kg MTOM.
  • Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 12 kg MTOM bedürfen eines ausgewiesenen Modellfluggeländes.
  • Auch der Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor oder Turbine darf nur auf dafür ausgewiesenen Modellfluggeländen stattfinden, wenn er innerhalb von 1,5 km zu Wohngebieten durchgeführt wird.
  • Für die jeweils erforderliche Geländeausweisung sind die beiden Modellflugverbände DMFV und DAeC/MFSD zuständig.
  • Für den Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor oder Turbine innerhalb von 1,5 km zu Wohngebieten ist zusätzlich zur Geländeausweisung der Verbände eine individuelle „Erlaubnisergänzung“ vom Luftamt Nord- bzw. Südbayern erforderlich.
  • Ergo: Auch auf ausgewiesenen Modellfluggeländen ergeben sich alle einzuhaltenden Regelungen aus der Verbandsbetriebserlaubnis. Sie werden ergänzt durch die jeweilige Geländeausweisung und der dazugehörigen Flugordnung. Soweit Verbrenner/Turbinen als Antrieb dienen sind darüber hinaus die Regelungen der „Erlaubnisergänzung“ des jeweiligen Luftamtes einzuhalten.  

Und was passiert mit den bisherigen Aufstiegserlaubnissen? Sog. Alterlaubnissen?

  • Alle Alterlaubnisse bzw. bisherige Aufstiegserlaubnisse sind seit dem 1.1.2023 ungültig.
  • Der MFSD bietet in seinen verbandsinternen Verfahren – den Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF) – ein Überleitungsverfahren an. Mittels Geländeanzeige über die Homepage des MFSD, dem „Gelände-Tool“ kann eine bisher erteilte Aufstiegserlaubnis an den MFSD übermittelt werden. Der MFSD ist qua der ihm erteilten Verbandsbetriebserlaubnis berechtigt, die Inhalte der bisherigen Aufstiegserlaubnis in eine Geländeausweisung zu überführen – soweit gewünscht, ohne jede inhaltliche Änderung. Das entscheidet einzig und allein der Inhaber der Alterlaubnis. Bei Änderungswünschen bezüglich Inhalte aus Alterlaubnissen bitte einfach die Geschäftsstelle des MFSD kontaktieren. Hier sind oft interessante Erleichterungen möglich!
  • Sofern eine zusätzliche Erlaubnis (gem. § 21f Abs. 3 Nr. 1 LuftVO) für die Geländeausweisung des MFSD erforderlich ist, ist diese nunmehr durch die erlassenen Allgemeinverfügungen erteilt.
  • Falls die Alterlaubnis auch Modellflug mit Verbrennungsmotor oder Turbine zugelassen hat, erklären die erlassenen Allgemeinverfügungen die entsprechenden speziellen Regelungen der Alterlaubnis ausdrücklich für weiter anwendbar (vgl. Abschnitt V. Ziff. 2 der Allgemeinverfügung). Die „Verbrenner/Turbinen-Regelungen“ der Alterlaubnis werden auf diese Weise zu einer individuellen „Erlaubnisergänzung“ der Allgemeinverfügung erhoben, die dazu berechtigt, im neuen Rechtsrahmen wie bisher Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Turbine zu betreiben.
  • Für Verbrenner gelten daher die bekannten Lärmgrenzen (sog. „Sorge-Tabellen“) weitgehend wie bisher fort.

Geländeanmeldung nötig?

  • Jeder Geländehalter muss sein Gelände beim MFSD melden. https://gelaende.mfsd.de/
  • Jeder Geländehalter, der das Rundschreiben des Luftamtes Nordbayern erhalten hat, sollte sein Gelände dem Luftamt melden (Sicherung gegen künftige Begehrlichkeiten, z.B. U-Space).

Mitteilung an das Luftamt Nordbayern: Was ist zu beachten?

  • Angehängtes Meldeformular verwenden!
  • Name des Geländehalters (Betreibers) und Geländedaten ausfüllen. Es dürfte empfehlenswert sein, bei der Flurnummer auch den Geländebezugspunkt (Geländekoordinaten) anzugeben.
  • „Auf der Grundlage der durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) aufgrund von Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und …“ ankreuzen.
  • „Modellflugsportverband Deutschland e. V. (MFSD)“ ankreuzen (auch für DAeC-Vereine).
  • „unter Nutzung der durch Allgemeinverfügung des Luftamts erteilten Erlaubnis nach § 21f Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung“ ankreuzen und in der Klammer den nicht durchgeführten Flugbetrieb wegstreichen.
  • Unterschreiben und abschicken.

Die hier dargestellten Folgen der beiden Allgemeinverfügungen und Handlungsempfehlungen fokussieren sich auf die MFSD-Verbandsbetriebserlaubnis und damit auf Mitglieder, Vereine und Geländehalter, die den Modellflugbetrieb innerhalb der Verbandsbetriebserlaubnis des MFSD ausüben wollen.