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Kenntnisnachweis für Modellflieger vs. Kompetenznachweis A1/A3 des LBA – Was denn nun?

Kenntnisnachweis für Modellflieger vs. Kompetenznachweis A1/A3 des LBA – Was denn nun?

Die Situation im Luftrecht für den Modellflug ist zurzeit im Wandel. Damit verbunden ist häufig die Frage, inwiefern der Kenntnisnachweis für Modellflieger seine Gültigkeit behält oder ob der Kompetenznachweis A1/A3 von Modellfliegern zu absolvieren ist.

Wir geben Antworten!

Fliegen in der „Offenen Kategorie“

Seit dem 01.01.2021 gibt es ein neues EU-Recht, welches den Flugbetrieb mit unbemannten Luftfahrzeugen regelt. Der Modellflug kann seitdem in der sogenannten „Offene Kategorie“ stattfinden. Um ein Flugmodell in dieser Kategorie betreiben zu dürfen, gelten folgende Regelungen:

  • Registrierung des Betreibers beim LBA erforderlich (kann über den MFSD erfolgen)
  • Kompetenznachweis A1/A3 des LBA erforderlich
  • Unter Umständen (zB näherer Abstand zu Menschen etc.) Kompetenznachweis A2 erforderlich (bei durch LBA zertifizierter Prüfstelle zu absolvieren)
  • Generelle Höhenbegrenzung auf 120m Flughöhe über Grund
  • Gewichtslimit 25 kg

Erforderliche Abstände, Höhenbegrenzung und andere Einschränkungen machen diese Kategorie für den Modellflug ggf. uninteressant.

Der Kenntnisnachweis für Modellflieger gilt in der Offenen Kategorie nicht.

Fliegen als Mitglied in einem Luftsportverband

Eine weiterer Betriebsmodus steht ausschließlich Mitgliedern eines nationalen Luftsportverband (DAeC/MFSD oder DMFV) zur Verfügung.

Zurzeit ist es diesen Modellfliegern gestattet, das bisherige Nationale Luftrecht nach „alter“ §21 LuftVO anzuwenden, sofern der Flugbetrieb zu Hobby- und Freizeitzwecken und nicht gewerblich durchgeführt wird (vgl. DVO (EU) 2019/947 Artikel 21 (3)). Hier ist der Flugbetrieb wie bisher bis 5kg auf der grünen Wiese, dafür aber im Luftraum G gestattet (idR bis 762m Höhe sofern nicht auf ~300m abgesenkt). In diesem Modus gilt auch weiterhin der Kenntnisnachweis für Modellflieger nach §21e LuftVO, wie er auf www.kenntnisnachweis-modellflug.de absolviert werden kann. Dieser Nachweis wird auch über den 31.12.2022 hinaus bis zu einer noch vom LBA zu benennenden Frist weitergelten. Ein Kompetenznachweis A1/A3 ist für Verbandsmitglieder, die sich auf diesen Betriebsmodus berufen, NICHT ERFORDERLICH. Lediglich für Reisen ins Ausland kann der Kompetenznachweis A1/A3 Sinn machen. Die „Offene Kategorie“, die man mit diesem Kompetenznachweis nutzen darf, gilt EU-weit einheitlich.

Wie geht’s weiter?

In Kürze erwarten wir als Verband eine Betriebserlaubnis, die dann für alle Mitglieder bzw. Modellflieger gilt, die ihre Fluggeräte im „Rahmen des Verbandes“ betreiben. Dies umfasst nicht nur Mitglieder des Verbandes sondern auch Gastpiloten oder verbandsfremde Teilnehmer an Wettbewerben, die innerhalb der Verbandsbetriebserlaubnis ausgerichtet werden. Der Betrieb des Flugmodells darf hierbei jedoch ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgen.

Diese Betriebserlaubnis fußt auf den etablierten Verfahrensweisen, mit denen Modellflug durch die Mitglieder und Vereine bisher durchgeführt wurde. Dem Modellflug in den Verbänden hat der Verordnungsgeber eine besonders gute Sicherheitsbilanz attestiert. Grund dafür ist die Informations- und Aufklärungspolitik, die durch die Verbände und auch durch die Mitglieder selbst geleistet wird. Insofern werden die bisher für den Modellflug recht liberalen Regelungen für die Verbandsmitglieder in ähnlicher Form weitergelten. Durch die Verhandlungen und die risikobasierten Bewertungen, die der MFSD als Antragsteller für die Modellflieger im DAeC durchgeführt hat, wurde bereits in Aussicht gestellt, dass es gegenüber dem bisherigen Recht für Modellflieger sogar noch Lockerungen geben wird. Zum Beispiel wird nach Erteilung der Betriebserlaubnis die bisherige 5kg-Grenze auf 12kg angehoben.

Im Rahmen dieser Betriebserlaubnis wird es einen neuen, leicht veränderten Kenntnisnachweis für Modellflieger geben. Diese wird an selber Stelle (www.kenntnisnachweis-modellflug.de) zu absolvieren sein und für den Betrieb im Rahmen der Verbandsbetriebserlaubnis berechtigen.

Fazit:

Für den Flugbetrieb im Rahmen der Verbände dürfen zurzeit noch die Regelungen der „alten“ LuftVO §21 herangezogen werden. Damit ist auch der Kenntnisnachweis für Modellflieger nach §21e LuftVO noch gültig – jedoch nur für Mitglieder der Verbände. In Kürze erwarten die Verbände eine Betriebserlaubnis, die dann den Flugbetrieb im Rahmen der Verbände regelt – die bisherigen verbandsinternen Verfahren werden Grundlage sein. Damit einher geht ein neuer Kenntnisnachweis für Modellflieger in leicht veränderter Form. Der jetzige Kenntnisnachweis wird bis zu seinem Ablaufdatum bzw. bis zu einem noch zu definierenden Zeitpunkt weiter gelten.

Der Kompetenznachweis A1/A3, wie er beim LBA zu absolvieren ist, wird ausschließlich für den Flugbetrieb innerhalb der „Offenen Kategorie“ benötigt. Diese Kategorie ist für den Modellflug in den meisten Klassen nicht praktikabel. Jedoch ist dieser Kompetenznachweis EU-weit gültig und berechtigt zum Flugbetrieb in der „Offenen Kategorie“ auch in anderen Ländern der EU.