Autor: MFSD

7.4.2 Sicherheitsabstand für Modellhubschrauber

Modellhubschrauber mit einer maximalen Startmasse von mehr als 0,25 kg dürfen nicht in einem Abstand von unter 15 m zu Personen betrieben werden. Fordern andere Regelungen dieses Regelwerks einen größeren Sicherheitsabstand als 15 m, ist dieser einzuhalten. Der Mindestabstand zum Piloten und anderen am unmittelbaren Betrieb beteiligten Personen muss mindestens 5 m betragen.

7.4.3 Kunstflug mit Modellhubschraubern

Kunstflug mit Modellhubschraubern (z.B. “3D-Figuren”) ist insbesondere in Bodennähe so durchzuführen, dass auch im Falle eines Steuerfehlers oder einer Notlage Personen und Sachen keiner ungebührenden Gefährdung ausgesetzt sind. Im Regelfall kann ein Abstand von 50 m zu Personen, die nicht unmittelbar am Flugbetrieb beteiligt sind, als ausreichende Sicherungsmaßnahme angesehen werden, wobei im Einzelfall Startmasse, Betriebseigenheiten…
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7.4.4 Sicherheitszaun

Können die nach Ziff. 7.4.2 und 7.4.3 erforderlichen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, ist der Flugraum durch einen (auch mobilen) 2,5 m hohen Sicherheitszaun aus Maschendraht oder einem vergleichbaren Material (z.B. Nylon) von dem Raum abzutrennen, in welchem sich am Flugbetrieb nicht unmittelbar beteiligte Personen aufhalten (insb. z.B. bei Indoor-Flugbetrieb).

7.5.1 Flugraum-Check

Der Pilot eines turbinengetriebenen Flugmodells hat sich vor Aufnahme des Modellflugbetriebes insbesondere davon zu überzeugen, dass der zur Verfügung stehende Betriebs- und Flugraum unter Berücksichtigung der jeweiligen Flugbetriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht, aerodynamische Eigenschaften) ausreichend für einen sicheren Modellflugbetrieb sind. Sofern der zur Verfügung stehende Betriebs- und Flugraum keinen sicheren Betrieb des Flugmodells mit Turbinenantrieb erwarten lässt,…
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7.5.2 ECU

Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine Begrenzung von maximaler Turbinendrehzahl und Abgastemperatur vornimmt.

7.5.3 Feuerlöscher

Vor Inbetriebsetzung der Turbine muss ein speziell dafür geeigneter Feuerlöscher in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen. Außerdem ist ein konventioneller Feuerlöscher bereit zu halten. Die Einsatzbereitschaft der Feuerlöscher ist nach den Vorschriften des Herstellers zu überprüfen.

7.5.4 Inbetriebsetzungen oder Testläufe

Inbetriebsetzungen oder Testläufe von turbinengetriebenen Flugmodellen dürfen nur in einem dafür speziell abgesicherten Raum stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten und es dürfen sich keine losen Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Triebwerkseinlaufs…
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7.5.5 Rauchverbot

Wird für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas verwendet, so gilt während dem Startvorgang im nahen Umkreis um das Flugmodell Rauchverbot.

7.6.1 Raketenflugmodellpilot

Als Pilot gilt, wer das Raketenflugmodell startet (Raketenflugmodellpilot).

7.6.2 Verantwortlichkeit des Raketenflugmodellpiloten

(1) Es gilt 7.2.2 dieses Regelwerks. (2) Wird das Raketenflugmodell mit einer Treibstoffmasse über 150 g betrieben, muss der Raketenflugmodellpilot Inhaber einer gültigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sein.

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