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7.6.2 Verantwortlichkeit des Raketenflugmodellpiloten

7.6.2 Verantwortlichkeit des Raketenflugmodellpiloten

(1) Es gilt 7.2.2 dieses Regelwerks.

(2) Wird das Raketenflugmodell mit einer Treibstoffmasse über 150 g betrieben, muss der Raketenflugmodellpilot Inhaber einer gültigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sein.