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6.4.3 Ausweichpflicht unter Flugmodellen

6.4.3 Ausweichpflicht unter Flugmodellen

(1) Motorgetriebene Flugmodelle haben motorlosen Flugmodellen auszuweichen.

(2) Flugmodelle mit hoher Fluggeschwindigkeit haben Flugmodellen mit niedriger Fluggeschwindigkeit auszuweichen.

(3) Landenden und erkennbar manövrierunfähigen Flugmodellen ist auszuweichen.