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6.3.2 Betrieb von Flugmodellen in der Umgebung eines Modellfluggeländes

6.3.2 Betrieb von Flugmodellen in der Umgebung eines Modellfluggeländes

In der interferierenden örtlichen Umgebung eines Modellfluggeländes und des von diesem Gelände aus genutzten Luftraums gem. Ziff. 1.2.2 Nr. 22 dieses Regelwerks darf der Betrieb von Flugmodellen nur aufgenommen und durchgeführt werden, 

  1. solange sichergestellt ist, dass auf dem Modellfluggelände kein Flugbetrieb stattfindet oder
  2. wenn zuvor eine Abstimmung mit dem Flugbetrieb auf dem Modellfluggelände stattgefunden hat.