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4.3.3 Ausbildung und Prüfung

4.3.3 Ausbildung und Prüfung

Für die Ausbildung und Prüfung der Piloten von Großflugmodellen gelten die jeweils aktuellen Richtlinien des Bundesministers für Digitales und Verkehr für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals, Teil I, Allgemeine Bestimmungen. Ferner sind für den Inhalt der Ausbildung und den Prüfungsumfang die Festlegungen und Ergänzungen zu berücksichtigen, welche der DAeC in seiner Funktion als Beauftragter am 28.11.2003 mitbestimmt hat. Diese Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen sind in den Ausbildungsrichtlinien des DAeC für Großmodelle (siehe Annex 1) zusammengefasst und anzuwenden. Diese Ausbildungsrichtlinien sind maßgeblich und werden in Abstimmung mit der Behörde gem. § 6 BeauftrV stets aktuell gehalten; die derzeit aktuelle Fassung datiert vom 09.04.2014.