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12.2.1 Pflicht zur Führung einer Fluglärmstatistik

12.2.1 Pflicht zur Führung einer Fluglärmstatistik

Der MFSD führt eine zentrale Fluglärmstatistik. In dieser Statistik sind sämtliche gemäß nachfolgender Ziff. 11.2.2 dieses Regelwerks gemeldete Fluglärmvorfälle sowie Beschwerden von Dritten über Fluglärm von Flugmodellen aufzunehmen.