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Kategorie: StRfF (nicht für News verwenden, sonst Reihenfolge Regelwerk durcheinander)

12.2.2 Überprüfungs- und Meldepflicht

(1) Personen, die nach diesem Regelwerk einen Flugbetrieb eröffnen (insb. Geländehalter, Luftsportvereine und Modellflugveranstalter), sind verpflichtet, die Einhaltung der vorstehenden Regelungen im 12.1. Unterabschnitt dieses Regelwerks zu überprüfen; Verstöße sind dem MFSD unverzüglich schriftlich zu melden.  (2) Die Überprüfung kann stichprobenartig erfolgen. Besteht der konkrete Verdacht eines Verstoßes, ist eine Überprüfung zwingend durchzuführen.  (3) Die…
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12.2.3 Berichtspflicht des MFSD 

Der MFSD erstellt für jedes Kalenderjahr einen transparenten Fluglärmbericht, welcher auf Verlangen an die Behörde zu übermitteln ist, die die Betriebserlaubnis gemäß Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilt hat. 

12.2.4 Verbandsinterne Veröffentlichung

Der MFSD soll diesen Bericht an geeigneter Stelle in anonymisierter Weise gegenüber seinen Mitgliedern veröffentlichen. 

13.1.1 Bekenntnis zum Umwelt- und Naturschutz

Der MFSD, die kooperierenden Landesluftsportverbände, die Luftsportvereine und die Piloten, die nach diesem Regelwerk Flugmodelle betreiben, setzen sich für einen nachhaltigen Umwelt- und Naturschutz bei der Ausübung des Modellflugsports ein.

13.1.2 Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes

(1) Beim Betrieb von Flugmodellen sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes entsprechend ihrem allgemein anerkannten Stellenwert zu berücksichtigen. (2) Gleiches gilt bei der Einrichtung und dem Betrieb von Modellfluggeländen.

13.2.1 Umfassende Achtung der Naturschutzziele

Die Schutzziele der in § 21h Abs 3 Nr. 6 LuftVO genannten Gebiete sind umfassend zu achten.  

13.2.2 Flächen zum Starten und Landen

(1) Die Flächen zum Starten und Landen von Flugmodellen sind so zu wählen und zu benutzen, dass die dadurch ausgelösten Wirkungen auf die Umwelt und Natur so gering wie möglich sind. Insbesondere ist Rücksicht zu nehmen auf schutzbedürftige Pflanzenstandorte, auf frei lebende Tiere, auf Brut-, Aufzucht- und Futterflächen, im Besonderen während der Brutzeit auf bodenbrütende…
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13.2.3 Bergen von Flugmodellen 

(1) Nach einer Außenlandung oder einem Absturz sind das Flugmodell und eventuelle Teile davon zu bergen. Die Außenlande- oder Absturzstelle ist ggf. zu reinigen. (2) Beim Bergen von Flugmodellen sind nach Möglichkeit vorhandene Wege und Raine entlang von Fluren und Grundstücksgrenzen zu benutzen und nur die dafür unbedingt notwendigen Personen einzusetzen. 

13.2.4 Emissionsminderung

Der Pilot soll nach dem aktuellen Stand der Technik alle wirtschaftlich vertretbaren technischen Maßnahmen  zur Minderung von Fluggeräuschen und zur Reduzierung von Treibstoffverbrauch und/oder von Schadstoffemissionen einsetzen.

13.3.1 Verantwortlichkeit

Derjenige, der ein Modellfluggelände einrichtet oder betreibt, ist für die Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes verantwortlich.