Neue Regeln für Modellflieger in Kontrollzonen
DFS passt die Flugverkehrskontrollfreigaben für Modellflug an
Für Modellflieger an größeren Verkehrsflughäfen gelten seit dem 6. August 2026 neue Regeln für den Betrieb in Kontrollzonen. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH hat die bisherige Allgemeinverfügung NfL 2023-1-2705 durch die neue NfL 2026-1-3960 ersetzt. Für Modellflieger bedeutet die Neuregelung vor allem eine neue Aufteilung der Kontrollzone und teilweise deutlich veränderte Bedingungen für die pauschale Flugverkehrskontrollfreigabe.
Die Regelung betrifft die Kontrollzonen der von der DFS kontrollierten Flughäfen Berlin Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.
Was ändert sich?
Nach der bisherigen Regelung galt: Modellflugzeuge bis 5 kg Startmasse durften ohne individuelle Freigabe innerhalb der Kontrollzone betrieben werden, sofern unter anderem 1,5 km Abstand zur Flugplatzbegrenzung, maximal 50 m Höhe über Grund, Sichtflug und bestimmte Wetterbedingungen eingehalten wurden.

und Landebahnen – über eine Breite von 1 km links und rechts der Bahnmittellinie (entspricht dem geografischen Gebiet nach § 21h Absatz 3 Nummer 2 LuftVO)
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Zone 2: Bereich innerhalb eines 4 km-Kreises um den Flughafenbezugspunkt außerhalb der Zone 1
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Zone 3: Bereich innerhalb eines 6 km-Kreises um den Flughafenbezugspunkt außerhalb der Zonen 1 und 2
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Zone 4: Gesamter verbleibender Bereich der Kontrollzone außerhalb der Zonen 1 bis 3
Mit der neuen Regelung wird die Kontrollzone dagegen in einen CTR-Innenbereich (Zone 1) und einen CTR-Außenbereich (Zonen 2 bis 4) unterteilt. Im Außenbereich ist unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine allgemeine Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt. Im Innenbereich sowie bei Flügen im Außenbereich oberhalb der jeweils festgelegten Höhen ist dagegen eine individuelle Freigabe erforderlich.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
| Bisher – NfL 2023-1-2705 | Neu – NfL 2026-1-3960 | |
|---|---|---|
| Gültigkeit | seit 23.02.2023 | seit 06.08.2026 |
| Gewicht Modellflug | bis 5 kg | weiterhin bis 5 kg |
| Allgemeine Freigabe | grundsätzlich innerhalb der CTR unter einheitlichen Bedingungen | grundsätzlich nur im CTR-Außenbereich (Zonen 2–4) |
| Höhenbegrenzung | pauschal 50 m über Grund | Zone 2: 25 m; Zone 3: 45 m; Zone 4: grundsätzlich 100 m über Flugplatzhöhe bzw. 50 m über Grund |
| Abstand zum Flughafen | mindestens 1,5 km zur Flugplatzbegrenzung | keine einheitliche 1,5-km-Grenze mehr; entscheidend ist die jeweilige CTR-Zone |
| Sichtflug | VLOS erforderlich | VLOS weiterhin möglich; die neue Allgemeinfreigabe umfasst darüber hinaus auch BVLOS für UAS (sofern von zuständiger Behörde genehmigt) |
| Wetter | Bodensicht mindestens 5 km und Hauptwolkenuntergrenze mindestens 1.500 ft | mindestens 800 m Bodensicht |
| Individuelle Freigabe | erforderlich bei mehr als 50 m, weniger als 1,5 km Abstand, >5 kg sowie bestimmten Betriebsarten | erforderlich im CTR-Innenbereich und bei Überschreitung der für die jeweilige Zone geltenden Bedingungen |
| Kurzfristige Einschränkungen | Flugbetrieb konnte aus Sicherheitsgründen oder wegen hohen Verkehrsaufkommens eingestellt werden | zeitweilige Flugbeschränkungsgebiete können eingerichtet werden; allgemeine Freigabe gilt dort nicht |
Besonders wichtig: Die Höhenregelung ändert sich
Für Modellflieger ist die neue Höhenstaffelung besonders relevant. Im Außenbereich der Kontrollzone gelten künftig grundsätzlich unterschiedliche maximale Höhen:
- Zone 2: maximal 25 m über Flugplatzhöhe bzw. Grund – der niedrigere Wert zählt.
- Zone 3: maximal 45 m über Flugplatzhöhe bzw. Grund – ebenfalls der niedrigere Wert.
- Zone 4: maximal 100 m über Flugplatzhöhe oder 50 m über Grund – hier gilt der höhere Wert.
- Wird in unmittelbarer Nähe eines Hindernisses geflogen, können unter bestimmten Voraussetzungen höhere Flüge möglich sein. Die neue Regelung nennt hierfür einen maximalen Abstand von 30 m seitlich und 15 m vertikal zum Hindernis.

Damit entfällt die bisher für die gesamte Kontrollzone einheitliche Grenze von 50 m über Grund.
Was bedeutet das für den normalen Modellflugbetrieb?
Für viele Modellflieger bleibt das Grundprinzip erfreulich einfach: Wer im dafür vorgesehenen Außenbereich der Kontrollzone fliegt und die dort geltenden Bedingungen einhält, benötigt keine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe.
Allerdings muss künftig genauer geprüft werden, in welcher Zone sich der Aufstiegsort befindet und welche Höhenbegrenzung dort gilt. Die örtlichen CTR-Bereiche und Zonen werden im Luftfahrthandbuch Deutschland veröffentlicht.
Außerdem muss vor jedem Flug geprüft werden, ob kurzfristig eingerichtete Flugbeschränkungen oder andere geografische Gebiete bestehen. Solche Bereiche können beispielsweise über NfL oder NOTAM bekanntgegeben werden. In diesen Bereichen gilt die allgemeine Freigabe nicht.
Individuelle Freigabe weiterhin möglich
Wer die Bedingungen der allgemeinen Freigabe nicht einhalten kann, kann eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe beantragen. Dies gilt beispielsweise für Flüge, die aufgrund ihrer Position oder Flughöhe nicht unter die allgemeine Freigabe fallen.
Wichtig ist dabei: Auf eine individuelle Freigabe besteht kein Anspruch. Die Flugplatzkontrollstelle kann aufgrund des Verkehrsaufkommens zusätzliche Auflagen festlegen, eine Freigabe verweigern oder eine bereits erteilte Freigabe kurzfristig widerrufen.
Die Beantragung erfolgt grundsätzlich schriftlich. Als Regelfall nennt die DFS eine Bearbeitungszeit von 14 Kalendertagen; bei komplexeren Vorhaben kann die Bearbeitung länger dauern.
Fazit für Modellflieger
Die neue DFS-Regelung ist keine generelle Verschärfung des Modellflugs in Kontrollzonen. Vielmehr wird die bisherige pauschale Regelung durch ein differenzierteres Zonenkonzept ersetzt.
Für Modellflieger besonders wichtig:
Bis 5 kg bleibt die allgemeine Freigabe grundsätzlich bestehen – allerdings nur unter den für die jeweilige CTR-Zone geltenden Bedingungen.
Wer regelmäßig auf einem Modellfluggelände innerhalb einer Kontrollzone fliegt, sollte deshalb prüfen, welcher Zone das Gelände künftig zugeordnet ist und welche maximale Flughöhe dort gilt.
Die bisherige NfL 2023-1-2705 wurde mit Inkrafttreten der neuen Regelung am 6. August 2026 aufgehoben.

