8.3.3 Aufstiegserlaubnisse/Betriebsgenehmigungen nach früherem Recht
(1) Die Inhalte und Regelungen einer Aufstiegserlaubnis/Betriebsgenehmigung, die vor Anwendbarkeit dieses Regelwerks durch eine Luftverkehrsbehörde erteilt worden ist, gelten als vorläufige Ausweisung eines Modellfluggeländes gemäß Ziff. 8.3.2 dieses Regelwerks, wenn die Erlaubnis/Genehmigung
- für ein bestimmtes Gelände erteilt und
- vom Erlaubnisinhaber an den MFSD übermittelt
worden ist. Die Nebenbestimmungen und Auflagen dieser Aufstiegserlaubnis/Betriebsgenehmigung gelten in Ergänzung zu den Bestimmungen dieses Regelwerks fort. Ist unklar, ob diese Nebenbestimmungen und Auflagen den Bestimmungen dieses Regelwerks widersprechen, gelten im Zweifel die Bestimmungen dieses Regelwerks.
(2) Der MFSD hat die Aufgabe, eine ihm übermittelte, in Abs. 1 dieser Ziffer genannte Aufstiegserlaubnis/Betriebsgenehmigung auf Vereinbarkeit mit diesem Regelwerk zu prüfen und – sofern erforderlich – an das Regelwerk anzupassen. Eine in Abs. 1 dieser Ziffer genannte Aufstiegserlaubnis/Betriebsgenehmigung gilt in dem Zeitraum, für welchen sie erteilt ist, als Erlaubnisse gem. § 21f Abs. 3 ff LuftVO weiter; sämtliche in ihr erteilte Lärmschutzbestimmungen und -auflagen bleiben gültig. Im Falle der Unvereinbarkeit mit diesem Regelwerk ist das Modellfluggelände gemäß Ziff. 8.3.2 dieses Regelwerks neu auszuweisen, soweit dies möglich ist.