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7.2.2 Verantwortlichkeit des Freiflugpiloten

7.2.2 Verantwortlichkeit des Freiflugpiloten

(1) Der Freiflugpilot ist dafür verantwortlich, dass das Freiflugvorhaben sicher und ohne Gefahr für den übrigen Luftverkehr oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgeführt wird.

(2) Der Freiflugpilot hat das Freiflugmodell so zu konfigurieren und einzustellen sowie den Startzeitpunkt so zu wählen, dass das Freiflugmodell insbesondere in Ansehung seines objektiv erwartbaren Flugverhaltens und der zum Startzeitpunkt für die gesamte Dauer des beabsichtigten Flugvorhabens objektiv erwartbaren Wetterbedingungen den für das Flugvorhaben ausgewählten Flugraum nicht verlässt.