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7.1.4 Ausgewiesenes Modellfluggelände / Eignung

7.1.4 Ausgewiesenes Modellfluggelände / Eignung

(1) Das Modellfluggelände, auf welchem der Betrieb des Großflugmodells stattfinden soll, muss für den Betrieb von Großflugmodellen ausgewiesen sein. 

(2) Der Pilot des Großflugmodells muss sich vor Beginn des Flugbetriebes davon überzeugen, dass das Modellfluggelände für den Betrieb seines Großflugmodells in einem geeigneten Zustand ist.