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6.2.2 Aktivierung und Deaktivierung des Flugmodells

6.2.2 Aktivierung und Deaktivierung des Flugmodells

(1) Vor der Aktivierung des Fernsteuerfunksignals und des Flugmodells hat sich der Pilot zu vergewissern, dass dadurch insbesondere der Betrieb eines anderen Flugmodells nicht gestört wird. Der Pilot hat bei Aktivierung des Fernsteuerfunksignals und des Flugmodells sicher zu stellen, dass keine unbeabsichtigten Funktionen des Flugmodells anlaufen, die ihn oder andere gefährden können  (z.B. unkontrolliertes Anlaufen von Propellern/Rotoren). Vorstehender Satz 2 gilt ebenso bei der Deaktivierung des Fernsteuerfunksignals und des Flugmodells.

(2) Bei aktivierten Flugmodellen ist die Propeller- oder Rotorebene nach den Möglichkeiten des Einzelfalls zu meiden. Dies gilt insbesondere für Flugmodelle mit laufendem Verbrennungsmotor.