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4.1.2 Geistige oder körperliche Beeinträchtigung

4.1.2 Geistige oder körperliche Beeinträchtigung

Ziff. 4.1.1 dieses Regelwerks gilt entsprechend, wenn bei einer Person eine geistige oder körperliche Beeinträchtigung vorliegt, welche die menschliche Leistungsfähigkeit so beeinflusst, dass die Inbetriebnahme oder Steuerung eines Flugmodells nicht sicher möglich ist und keine geeigneten Hilfsmittel oder Hilfestellungen zur Verfügung stehen, um die Beeinträchtigung zu überwinden.