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LBA-Kompetenznachweis – Ja oder Nein?

LBA-Kompetenznachweis – Ja oder Nein?

In den letzten Tagen haben alle Mitglieder des MFSD, die Ihre Daten zur Registrierung beim Luftfahrtbundesamt (LBA) bereitgestellt haben, Ihren Account beim LBA erhalten und können Ihre eID abrufen. Beim öffnen der Seite wird man darauf hingewiesen, dass der Kompetenznachweis A1/A3 noch nicht abgelegt wurde. Aber brauchen Mitglieder des MFSD diesen neuen Kompetenznachweis überhaupt? Ein Überblick!

Kein Kompetenznachweis A1/A3 für Verbandsmitglieder erforderlich

Für den Flugbetrieb innerhalb des Verbandes gibt es in der neuen EU-Drohnenverordnung eine Ausnahme. Unsere Mitglieder profitieren von einer Übergangsregelung (Art. 21 (3) DVO (EU) 2019/947), die bis zum 31.12.2022 berechtigt, den Flugbetrieb weiter vollumfänglich nach bisher gültigem Luftrecht zu betreiben. Das gilt sowohl auf dem Modellfluggelände als auch auf der grünen Wiese – aber jeweils nur für Mitglieder des Verbandes. Somit bleiben für unsere Mitglieder auch der Kenntnisnachweis (https://www.kenntnisnachweis-modellflug.de) nach §21e LuftVO bzw. bisher anerkannte Luftfahrerscheine und -lizenzen gültig. Grund für diese Ausnahmeregelung ist die außerordentlich gute Sicherheitsbilanz, die der Verband für seine Mitglieder gegenüber der EASA als zuständige Stelle der EU nachweisen konnte. Diese Regelung gilt für den Modellflug zu Hobby- und Freizeitzwecken und nur innerhalb Deutschlands.

Gewerbliche Nutzer fliegen nicht „im Rahmen des Verbandes“

Die zuvor angesprochene Sicherheitsbilanz bezieht sich lediglich auf den Modellflug – also den Freizeitflugbetrieb. Gewerbliche Nutzer von Drohnen profitieren nicht von der Sonderregelung und betreiben ihre Fluggeräte in der Offenen Kategorie. Sie müssen den Kompetenznachweis beim LBA absolvieren.

Wie geht es 2023 weiter?

Der DAeC/MFSD hat bereits ein umfangreiches Konzept zur Umsetzung der EU-Verordnung für den Verband erarbeitet und dieses in den „Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF)“ zusammengefasst. Bis zum 31.12.2022 wird auf dieser Grundlage eine Betriebserlaubnis (nach Art. 16 der DVO) mit dem in Deutschland zuständigen Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) bzw. dem LBA verhandelt, die dann für alle Mitglieder des Verbandes gilt. Der Inhalt dieser Betriebserlaubnis wird die „Best Practice“ des Modellfluges zur Grundlage haben, wie sie seit Jahren ohnehin von den Modellfliegern anerkannt und angewendet wird.

Und im Ausland?

Wenn man sein Hobby nun auch im europäischen Ausland ausüben möchte, sollte man den Kompetenznachweis A1/A3 beim LBA zu absolvieren. Warum?

Wie gesagt gilt die Ausnahmeregelung (nationales Luftrecht) lediglich für den Betrieb im Inland. Im Ausland kann eine nationale Regelung natürlich nicht greifen. Die Offene Kategorie ist in allen EU-Mitgliedsstaaten anwendbar. Um sein Fluggerät in der offenen Kategorie betreiben zu dürfen, muss man den Kompetenznachweis A1/A3 beim LBA absolvieren. Dieser Kompetenznachweis berechtigt dann, Flugmodelle und Drohnen bis 25kg Startmasse in der gesamten EU betreiben zu dürfen. Natürlich sind gegebene Flugverbotszonen zu beachten. Die Höhenbegrenzung der Offenen Kategorie beträgt 120m über Grund (AGL) und ist somit für die breiten Facetten des Modellflugs nur bedingt geeignet. Außerdem muss ein Mindestabstand von 150m zu unbeteiligten Personen eingehalten werden, was mitunter nur schwer einhaltbar ist. Dennoch ist die Offene Kategorie zur Zeit die einzige Möglichkeit, Modellflug im europäischen Ausland zu betreiben. Modellflieger, die den Kompetenznachweis für den Flugbetrieb im Ausland absolvieren möchten, sollten das zeitnah tun. Zur Zeit gibt es noch keine Kostenverordnung in Deutschland, sodass der Kompetenznachweis zur Zeit noch kostenlos beim LBA erhältlich ist. Voraussichtlich ab Sommer wird der Nachweis kostenpflichtig.

Mitgliedsstaaten haben Aufgabe

Die Offene Kategorie eignet sich beispielsweise aufgrund der Höhenbegrenzung auf 120m nur bedingt für einige Klassen des Modellflugs. So werden in den kommenden zwei Jahren in den Mitgliedsstaaten der EU, wie auch in Deutschland, Betrieberlaubnisse für den Modellflug (teilweise ebenfalls nach Artikel 16 der DVO) erteilt werden. Schon heute werden Gespräche beispielsweise mit dem ÖAeC in Österreich und dem Verband in Finnland geführt, um möglichst gleichlautende Regeln für den Modellflug erreichen zu können. Auch Gespräche mit anderen Verbänden der Mitgliedsstaaten stehen an.

Fazit

Nur Modellflieger, die in den kommenden zwei Jahren Modellflug im europäischen Ausland betreiben wollen oder ihr Fluggerät gewerblich betreiben, sollten bzw. müssen den Kompetenznachweis A1/A3 beim LBA absolvieren. Für den verbandsorganisierten Modellflieger, der sein Hobby in Deutschland zu Hobby- und Freizeitzwecken ausübt, ist der Kompetenznachweis nicht erforderlich – egal ob auf dem zugelassenen Modellfluggelände oder „auf der grünen Wiese“. Der Kenntnisnachweis nach §21e LuftVO gilt für Verbandsmitglieder weiterhin.

Foto: Olaf Starmanns