Panta rhei
Was sich für den Modellflugsport schon geändert hat und noch ändern wird
Im April 2017 wurde die Luftverkehrsordnung  durch die sog. Drohnenverordnung weitreichend geändert. Sie erhielt  einen neuen „Abschnitt 5a“, der den „Betrieb von unbemannten  Luftfahrtsystemen und Flugmodellen“ zum Teil völlig neu regelt. Zu den  Neuregelungen zählen insbesondere eine grundsätzlich und flächendeckend  geltende Flughöhenbegrenzung auf 100m über Grund und zahlreiche  Flugverbote für alle unbemannten Fluggeräte – so auch für Flugmodelle.  Für Modellflieger konnte allerdings u.a. durch die Lobbyarbeit des DAeC  erreicht werden, dass die Flughöhenbegrenzung ausnahmsweise nicht gilt,  wenn der „Steuerer“, also der Modellflugpilot, Inhaber eines sog.  „Kenntnisnachweises“ ist oder sein Flugmodell auf einem Gelände  betreibt, für welches eine luftrechtliche Betriebsgenehmigung erteilt  ist.
Diese neuen Regelungen der Luftverkehrsordnung werden jedoch  nicht mehr lange gelten. Sie werden bald (spätestens im Juli 2022)  durch neue Regelungen verdrängt, die auf europäischer Ebene einheitlich  für ganz Europa für den unbemannten Luftverkehr neu geschaffen worden  sind. 
Zunächst wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der  Europäischen Union in der sog. „Europäischen Luftfahrt-Grundverordnung“  (= Basic Regulation, Verordnung (EU) 2018/1139) im Juli 2018  beschlossen, dass nicht mehr die einzelnen Mitgliedsstaaten den Bereich  des unbemannten Luftverkehrs auf nationaler Ebene und damit jeweils  unterschiedlich regeln, sondern insoweit die Regelungszuständigkeit und  -kompetenz auf die EU übergeht. Dementsprechend findet sich in dieser  Europäischen Luftfahrt-Grundverordnung ein „Abschnitt VII“, der mit  „Unbemannte Luftfahrzeuge“ übertitelt ist. Hier sind u.a. die  grundlegenden Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge geregelt,  welche in den Anhängen II, IV, V und IX zu dieser Grundverordnung weiter  verifiziert werden. Auch wird in diesem Abschnitt VII der  Grundverordnung bestimmt, dass die Europäische Kommission  „Durchführungsrechtsakte“ und „delegierte Rechtsakte“ für unbemannte  Luftfahrzeuge erlassen darf. 
Auf der Grundlage dieser Befugnisse  hat die Europäische Kommission am 12.03.2019 die „Delegierte Verordnung  (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrtsysteme und Drittlandbetreiber  unbemannter Luftfahrtsysteme“ sowie am 24.05.2019 die  „Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission über die  Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“  verabschiedet, welche jeweils am 01.07.2019 in Kraft getreten sind.  Allerdings ist die Durchführungsverordnung vom 24.05.2019 für die  Modellflieger erst ab dem 01.07.2020 hinsichtlich der  Registrierungspflicht und im Übrigen ab dem 01.07.2022 anwendbar.
Die  delegierte Verordnung (EU) 2019/945 vom 12.03.2019 definiert im  Wesentlichen Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung  unbemannter Luftfahrzeugsysteme („UAS“). Jedoch sind „privat  hergestellte UAS“ von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen.  Modellflugzeuge fallen regelmäßig unter den Begriff der „privat  hergestellten UAS“, denn selbst ARF-Modelle stellen keine Fertigbausätze  im Sinne dieser Verordnung dar. Um das ARF-Modell fertigzustellen, muss  der „Erbauer“ weitere Komponenten in das ARF-Modell einfügen, die nicht  im Bausatz enthalten sind. Damit spielt die delegierte Verordnung vom  12.03.2019 für den Modellflug nur eine untergeordnete Rolle. 
Völlig  anders sieht es bei der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom  24.05.2019 aus. Sie ist vollumfänglich auf den Modellflug anzuwenden,  wobei jedoch in der Durchführungsverordnung besondere Regelungen  enthalten sind, die es erlauben soll, dass der Modellflug weiter  durchgeführt werden kann, wie er bisher in den jeweiligen nationalen  Gesetzeswerken betrieben werden konnten. Insoweit sollen insbesondere  durch die Mitgliedstaaten „Betriebsgenehmigungen“ an die Modellflugclubs  und –verbände erteilt werden, die alle Bedingungen enthalten, die für  den Betrieb von Flugmodellen relevant sind. Die Bundeskommission  Modellfug im DAeC (im Folgenden kurz der „DAeC“) und der DMFV haben  bereits am 16.04.2019 ein erstes Gespräch mit dem Bundesministerium für  Verkehr (BMVI) geführt, um solche Genehmigungen zu erhalten.  Zwischenzeitlich hat der DAeC auch einen Vorschlag (fast) fertig  gestellt, der als Ausgangspunkt für die Formulierung der Bedingungen  dienen kann, die in der Genehmigung aufzunehmen sind. Der DAeC  bezeichnet diesen Vorschlag mit dem Arbeitstitel „Standardisierten  Regeln für Flugmodelle“. 
Neben diesem Thema der  Betriebsgenehmigung nach neuem EU-Recht ist seit einiger Zeit ein  weiteres Thema von der EASA (European Union Aviation Safety Agency) in  den Focus gerückt worden: das Thema „U-Space“. 
„U-Space“ ist  aktuell lediglich eine Idee, die noch am Anfang steht und der  Verifizierung bzw. Ausgestaltung bedarf. Die Idee „U-Space“ ist davon  geprägt, auf der Basis der bereits oben erwähnten „Europäischen  Luftfahrt-Grundverordnung“ einen neuen „digitalen Luftraum“  flächendeckend über Europa bis vorzugsweise 150 m über Grund  einzuführen, in welchem digitale Dienste insbesondere zur Erkennung,  Lenkung und Kollisionsvermeidung und zum Verkehrsmanagement von UAS  angeboten werden. Die aktuelle Vorstellung beinhaltet des Weiteren, dass  alle Luftverkehrsteilnehmer, die sich im „U-Space“ bewegen, mit  technischen Geräten so ausgestattet sein müssen, dass sie an den  angebotenen digitalen Diensten teilnehmen und/oder diese unterstützen  können. 
Da alle Luftverkehrsteilnehmer jedenfalls beim Start  oder bei der Landung durch diesen von „U-Space“ referenzierten Luftraum  fliegen müssen, stellt die Idee „U-Space“ kein modellflugspezifisches  Thema dar. Es sind alle Luftverkehrsteilnehmer betroffen, so auch alle  Luftsportler. Insoweit wird dieses enorm wichtige Thema im DAeC nicht  nur in der Bundeskommission Modellflug, sondern darüber hinaus auch  zentral im DAeC auf höchster Ebene behandelt. Eine erste Stellungnahme  hat der DAeC am 24.05.2019 veröffentlich: U-Space – „So gehen wir mit Luftraum nicht um“  . Hier zahlt es sich ein weiteres Mal aus, dass im DAeC alle  Luftsportarten zusammengefunden haben und so eine enorme Kompetenz  vorhanden ist. 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der  rechtliche Rahmen für den Modellflug seit April 2017 fundamental  verändert hat und dieser Veränderungsprozess noch nicht beendet ist. Auf  EU-Ebene sowie in der nationalen Umsetzung der neuen EU-Regelungen  werden in der nächsten Zeit weitere signifikante Schritte zur  Etablierung des insgesamt stark steigenden Verkehrsaufkommens von  unbemannten Fluggeräten folgen. Der Modellflugsport hat nach Ansicht des  DAeC in diesem Umfeld die besten Chancen, sich dauerhaft und von den  übrigen Luftverkehrsteilnehmern akzeptiert zu behaupten, wenn er die vom  BMVI am 16.04.2019 eröffnete Option nutzt, seine bewährten Verfahren,  Organisationsstrukturen und Managementsysteme zu beschreiben, um darauf  eine nachhaltige und auf den Modellflugsport genau zugeschnittene  Betriebsgenehmigung zu stützen. Die Vorbereitung hierzu sind in der  Bundeskommission Modellflug im DAeC im vollen Gange und auch schon sehr  weit fortgeschritten.
