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Fakt oder Fake? – Gebührenbescheid des LBA

Fakt oder Fake? – Gebührenbescheid des LBA

In den letzten Wochen haben viele Modellflieger einen Kostenbescheid des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) beziehungsweise eine dazugehörige Mahnung erhalten. Wir zeigen euch, ob diese Schreiben berechtigt sind und was es damit auf sich hat.

Seit 2021 gilt für den Flugbetrieb mit unbemannten Luftfahrzeugen das neue EU-Recht. Dies betrifft auch uns Modellflieger. Einerseits ist die Betreiberregistrierung beim LBA verpflichtend geworden. Andererseits ist für den Flugbetrieb in der sogenannten Offenen Kategorie der Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich, den einige Modellflieger bereits absolviert haben.

Für Letzteres erhebt das LBA nun nachträglich Gebühren in Höhe von 25 €. Wenn ihr die Betreiberregistrierung nicht über euren Verband, sondern selbstständig veranlasst habt, werden hierfür 20 € in Rechnung gestellt. Die Meldung über den Verband wurde bereits vom MFSD bezahlt.

Da die entsprechende Kostenverordnung jedoch erst am 18.06.2021 in Kraft getreten ist, werden sowohl die Registrierung als auch der Kompetenznachweis erst seit diesem Datum in Rechnung gestellt. Frühere Leistungen bleiben kostenfrei.

Wenn ihr den Kompetenznachweis A1/A3 also nach dem 18.06.2021 absolviert habt und nun eine Rechnung oder Mahnung des LBA erhaltet, ist diese Gebühr berechtigt und sollte beglichen werden. Die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß BGB gilt hier nicht, da es sich um öffentliches Recht und nicht um bürgerliches Recht handelt.

Weitere Informationen dazu findet ihr auf der Website des LBA unter https://www.lba.de/DE/Drohnen/FAQ/07_FAQ_Gebuehren/FAQ_node.html