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Standardisierte Regeln für Flugmodelle (StRfF)

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  • 8.1.3 Flugordnung

    (1) Der Geländehalter hat den Betrieb von Flugmodellen in einer Flugordnung zu regeln. Die Flugordnung muss mindestens enthalten:

    1. die Daten des Geländehalters,
    2. den Hinweis auf das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung eines jeden Piloten,
    3. die geographische Lage des Modellfluggeländes mit Bestimmung des Geländebezugspunkts,
    4. die Bestimmung von Start- und Landeflächen, An- und Abflugbereichen, Piloten-, Vorbereitungs-, Aufenthalts- und ggf. Zuschauerräumen, 
    5. die Benennung von angemessenen Möglichkeiten zum Parken von Kfz sowie
    6. die Beschreibung der Erreichbarkeit für Rettungskräfte.

    Sofern dazu im Einzelfall Anlass besteht, soll die Flugordnung ferner enthalten:

    1. die Bestimmung von besonderen Sicherheits- und Verhaltensregeln, die von allen Piloten und sonstigen Personen einzuhalten sind, die sich auf dem Modellfluggelände aufhalten,
    2. die Bestimmung, wann, wo und wie ein Sicherheitszaun aufzustellen ist, 
    3. die Bestimmung von Flughöhen, Flugsektoren sowie Flugbetriebs- und Ruhezeiten,
    4. die Bestimmung von Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm sowie
    5. die Bestimmung von Maßnahmen zum Schutz der Natur.

    (2) Soweit es sich nicht um ein Modellfluggelände handelt, welches gemäß Ziff. 8.3.1 dieses Regelwerks der Ausweisung bedarf, hat der Geländehalter dem MFSD eine Kopie der Flugordnung zu übermitteln.

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(c) C. Walther, F. Tofahrn